Beim Inkasso ohne Mahnung wird ein Schuldner nur einmalig an eine offene Zahlung erinnert, bevor der Fall an ein Inkassobüro übergeben wird. Wie der rechtliche Rahmen dafür aussieht und in welchen Fällen Schuldner widersprechen können, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.
Ist Inkasso ohne Mahnung rechtens?
Inkasso ohne Mahnung ist möglich und rechtens. Säumige Kund:innen müssen lediglich einmal per Zahlungserinnerung an ihren Zahlungsverzug erinnert werden, sodass sie die Möglichkeit haben, den offenen Betrag zu begleichen.

Laut Gesetz (§286 BGB) tritt der Verzug des Schuldners ein, sobald die Zahlungsfrist einer Rechnung abgelaufen ist. Ist das Rechnungsdatum beispielsweise der 01.06.2022 und die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage, tritt der Verzug ab dem 16.06.2022 ein.
Ab diesem Datum darf eine Zahlungserinnerung versendet werden, in der eine neue Frist gesetzt wird. Verstreicht auch diese, ohne dass die Person bezahlt, kann sofort ein Inkassoverfahren eingeleitet werden. Das Versenden einer oder mehrerer Mahnungen ist nicht notwendig.

Ist Inkasso ohne Rechnung rechtens?
Wer ein Inkassoverfahren einleitet, muss gegenüber dem Gericht und dem Schuldner beweisen können, dass eine offene Forderung besteht. Das heißt, es muss eine Rechnung vorliegen und es muss bewiesen werden können, dass diese auch beim Schuldner eingegangen ist.
Wer einen Inkassobrief erhält, jedoch nie eine Rechnung erhalten hat, auf welche sich der Brief bezieht, muss weder den geforderten Betrag noch die Inkassogebühren bezahlen.
Beste Praxis ist es deshalb, einer säumigen Person nach Verstreichen der Rechnungsfrist eine Zahlungserinnerung oder erste Mahnung zu schicken, in der eine Kopie der Rechnung beigelegt ist. Somit ist eindeutig klar, worauf sich das Mahnschreiben bezieht.
Inkasso ohne Mahnung: Widerspruch in manchen Fällen möglich
Wir bereits im ersten Abschnitt geklärt, ist Inkasso ohne Mahnung zulässig. Es muss jedoch eine offene Forderung vorliegen. Liegt diese nicht vor, können Schuldner:innen Widerspruch einlegen – entweder gegen die Hauptforderung oder lediglich gegen die Inkassogebühren.
Vor allem der Widerspruch gegen Inkassogebühren kommt häufig vor, und oft ist er sogar berechtigt, da manche Inkasso-Unternehmen Gebühren in Rechnung stellen, die nicht rechtens sind.
Ein Widerspruch gegen Inkasso kann in folgenden Fällen eingelegt werden:
• Hauptforderung ist unberechtigt (z.B. wurde niemals eine Rechnung versendet) • Inkassokosten sind unzulässig (z.B. weil Leistungen in Rechnung gestellt werden, die nicht abgerechnet werden dürfen) • Schuldner ist nicht im Verzug (z.B. wenn die Zahlungsfrist der Rechnung noch nicht abgelaufen ist) • Es wurde bereits Widerspruch gegen Inkasso eingelegt und das Inkasso-Unternehmen hat ein zweites Inkassoschreiben versendet
Inkasso & Zahlungsfrist zu kurz: Was passiert dann?
Ist jemand nach Ablauf der Frist in der Zahlungserinnerung immer noch in Verzug, kann der Gläubiger ein Inkasso-Unternehmen beauftragen. Dieses versendet einen Inkassobrief an den Schuldner, in welchem eine neue Zahlungsfrist gesetzt wird. Es kommt vor, dass diese Frist sehr kurz ist und der Schuldner nicht innerhalb dieser Frist seine Schuld bezahlen oder Widerspruch gegen Inkasso einlegen kann.
Das Inkasso-Unternehmen wird in diesem Fall weitere Mahnbriefe versenden oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Geht in der Zwischenzeit eine Bezahlung ein, kann der Auftraggeber des Inkassoverfahrens (also der Gläubiger) darauf bestehen, dass auch die weiteren Inkassokosten, die in der Zwischenzeit angefallen sind, vom Schuldner beglichen werden müssen.
Der Schuldner kann dem jedoch widersprechen. Gibt sich der Gläubiger damit nicht zufrieden, kommt es zu einem Gerichtsprozess, in dem festgestellt wird, was der Schuldner alles an Inkassokosten zu tragen hat.