Bei Inkasso nur Hauptforderung bezahlen: Geht das?

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Bei Inkasso nur die Hauptforderung zu bezahlen ist in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Bei Inkasso nur die Hauptforderung zu bezahlen ist in wenigen Ausnahmefällen möglich. Es hängt von vielen Faktoren ab, was man letztendlich bei einer Inkasso-Forderung zu bezahlen hat. Unternehmen, die ihren Schuldnern Inkasso-Forderungen selbst zukommen lassen, müssen sich außerdem an enge Regeln halten, was sie in Gebühr stellen dürfen und was nicht.

Inkasso nur die Hauptforderung bezahlen? Warum das keine gute Idee ist

Erhält man ein Inkassoschreiben, weil man vergessen hat, eine Rechnung zu begleichen, ärgert man sich wahrscheinlich umso mehr über die unnötigen Inkassogebühren. Nichtsdestotrotz sollte man beim Inkasso nicht nur die Hauptforderung bezahlen und darauf hoffen, dass die Sache damit erledigt ist, sondern die Gebühren prüfen und diese bei Rechtmäßigkeit auch bezahlen.

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Grundsätzlich muss man eine Inkasso-Forderung nur bezahlen, wenn diese rechtmäßig ist. Das heißt, es muss eine Hauptforderung vorliegen (z.B. eine unbezahlte Rechnung) und man muss mit der Bezahlung in Verzug sein. Nur dann ist man verpflichtet, zu bezahlen.

Sind die Inkassogebühren angemessen und rechtmäßig, ist der Schuldner dazu verpflichtet, diese auch zu übernehmen. Häufig stellen Inkasso-Unternehmen jedoch Gebühren in Rechnung, die nicht angemessen sind. Deshalb sollte genau hingeschaut werden, aus welchen Posten sich die Inkassogebühren genau zusammensetzen.

Welche Inkassogebühren sind rechtmäßig?

Der Gläubiger darf dem Schuldner die Inkassogebühren in Rechnung stellen. Das gilt sowohl, wenn er sich selbst um das Inkasso kümmert, als auch wenn er ein Inkasso-Unternehmen damit beauftragt.

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Inkasso durch Dienstleister

Ein Inkasso-Unternehmen muss als solches registriert sein, ansonsten ist die komplette Inkasso-Forderung nicht rechtmäßig. In diesem Fall müssen dann weder die Hauptforderung noch die Gebühren bezahlt werden.

Aus dem Inkassobrief muss des Weiteren hervorgehen, für wen das Inkasso-Unternehmen die Forderung eintreibt. Wird darüber Stillschweigen bewahrt, ist der Schuldner nicht verpflichtet, die Inkassogebühren zu bezahlen.

In allen anderen Fällen ist der Schuldner verpflichtet, die Inkassogebühren zu tragen, jedoch gibt es hier einige rechtliche Einschränkungen, was Inkasso-Unternehmen abrechnen dürfen und was nicht. Folgende Dinge dürfen in Rechnung gestellt werden:

• Kosten für Mahnschreiben • Geschäftsgebühr • Telefon- und Portokosten • Kosten für Aufenthaltsermittlung • Verzugszinsen

Hier steckt der Gesetzgeber jedoch einen Rahmen: Der Gläubiger darf die Inkassokosten nicht beliebig in die Höhe treiben, zum Beispiel durch das Versenden von weiteren Mahnungen, nachdem auch auf die dritte Mahnung nicht reagiert wurde.

Aufpassen bei Geschäftsgebühr und Verzugszinsen

Die Kosten für ein Mahnschreiben sollten 3€ nicht übersteigen, und die Geschäftsgebühr bewegt sich in der Regel zwischen dem 0,5- und 1,3-fachen Wert der Hauptforderung. Das heißt für eine Forderung in Höhe von 100€ können zwischen 50€ und 130€ Geschäftsgebühr anfallen.

Hierbei haben Schuldner den größten Spielraum, die Inkassokosten anzufechten, denn die Geschäftsgebühr muss sich nach dem Aufwand richten, den das Inkasso-Unternehmen tatsächlich mit dem Erstellen des Mahnschreibens hatte.

Handelt es sich um eine einfache Inkasso-Forderung, bei der wenig Aufwand notwendig war, können Gebühren, die den 0,9-fachen Wert der Hauptforderung übersteigen, angefochten werden. Für Forderungen, die einen Betrag von 50€ oder weniger haben, darf die Inkassogebühr grundsätzlich nicht mehr als 30€ betragen.

Auch Verzugszinsen sind vom Schuldner zu leisten. Hier sollte man aber unbedingt nachrechnen, ob auch der Verzugszeitpunkt richtig ist. Der Zinssatz darf zudem nicht mehr als 5% über dem aktuellen Basiszinssatz liegen für Privatkunden, und nicht über 9% bei Geschäftskunden.

Was nicht abgerechnet werden darf

Ein Inkasso-Unternehmen darf keine 19% Umsatzsteuer verlangen, wenn der Gläubiger, für den es tätig ist, berechtigt ist zum Vorsteuerabzug. Der Gläubiger kann sich nämlich die Umsatzsteuer dann zurückholen, sodass ihm dadurch kein Schaden entsteht.

Inkasso durch Gläubiger

Kümmert sich der Gläubiger selbst um sein Inkasso, gelten andere Regeln, was die Gebühren betrifft. Hierbei dürfen nur die Kosten für Papier und Porto, die zum Versenden der Mahnbriefe nötig sind, sowie Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Unternehmen, die Eigeninkasso betreiben, dürfen ihren Zeitaufwand und sonstige Verwaltungs- oder Bearbeitungsgebühren also nicht dem Schuldner in Rechnung stellen.

Für die Verzugszinsen gilt, dass bei Privatkunden ein Zinssatz von maximal 5% über dem Basiszinssatz angesetzt werden darf; bei Geschäftskunden 9% . Die Verzugszinsen werden ab dem ersten Tag nach dem Fälligkeitsdatum berechnet bis zum Datum des Zahlungseingangs. Verzugszinsen dürfen zudem nicht verzinst werden.

Fazit: Bei Inkasso nur die Hauptforderung zu bezahlen ist nur in Ausnahmefällen möglich

Erhält ein Schuldner eine Inkasso-Forderung, muss er in der Regel nicht nur die Hauptforderung bezahlen, sondern auch die Inkassogebühren. Das Bezahlen der Gebühren entfällt lediglich in zwei Fällen:

• Wenn die Inkasso-Forderung nicht rechtens ist (dann muss auch die Hauptforderung nicht bezahlt werden) • Geht nicht hervor, für wen das Inkasso-Unternehmen tätig ist, müssen auch keine Gebühren bezahlt werden

In allen anderen Fällen muss der Schuldner beim Erhalt des Inkassos die Hauptforderung bezahlen, sowie die anfallenden Gebühren. Hier lohnt sich jedoch genaues Hinschauen, denn es müssen nur Gebühren bezahlt werden, die angemessen sind und rechtmäßig dem Schuldner in Rechnung gestellt werden dürfen.


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