Welchen Nutzen hat die Wertberichtigung von Forderungen?

Die Wertberichtigung von Forderungen wird spätestens am Bilanzstichtag notwendig, wenn die Offene-Posten-Liste durchgegangen wird. Dort müssen sämtliche Forderungen bewertet und gegebenenfalls korrigiert werden, damit die Bilanz ausgeglichen ist. Wie man Forderungen berichtigt und was man dabei alles beachten muss, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.
Wertberichtigung bei Forderungen laut HGB
Eine Wertberichtigung bei Forderungen muss immer dann durchgeführt werden, wenn die Forderung entweder zweifelhaft oder uneinbringlich ist. Solche Forderungen wurden ursprünglich mit einem zu hohen Wert angesetzt und müssen korrigiert werden, damit die Bilanz ausgeglichen ist und die korrekte Umsatzsteuer abgeführt sowie bilanziert wird.

Die Wertberichtigung muss spätestens am Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wenn der Jahresabschluss erstellt wird. Hierbei muss man die Liste mit den offenen Forderungen durchgehen (Offene-Posten-Liste) und zunächst jede Forderung in eine der drei Kategorien einteilen:
• Einwandfrei • Zweifelhaft • Uneinbringlich
Nur bei einer einwandfreien Forderung findet keine Wertberichtigung statt, da man hier von einem sehr geringen Ausfallrisiko ausgeht. Bei einer zweifelhaften Forderung ist das Ausfallrisiko höher, z.B. wenn der Schuldner schon auf mehrere Mahnungen nicht reagiert hat oder bereits ein Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Hier muss ein Schätzwert ermittelt werden, mit welchem Betrag man letzten Endes noch rechnet.

Bei einer uneinbringlichen Forderung steht dagegen schon zweifelsfrei fest, dass diese nicht mehr bezahlt werden wird, z.B. wenn der Schuldner insolvent ist und keine Insolvenzmasse mehr vorhanden ist, um die offene Forderung zu begleichen. In diesem Fall wird die Forderung komplett abgeschrieben, und muss deshalb in ihrem Wert berichtigt werden.
Wertberichtigung von Forderungen: Pauschal oder einzeln?
Einzelwertberichtigung
Laut HGB sind Forderungen einzeln zu bewerten und zu berichtigen. Das bedeutet, dass für jede Forderung separat eine Bewertung durchgeführt werden und basierend darauf ihr Wert korrigiert werden muss.
Pauschalwertberichtigung
In der Praxis kommt es jedoch oft vor, dass Forderungen gar nicht oder nur unter sehr großem Aufwand einzeln bewertet werden können. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Gläubiger die finanzielle Situation des Schuldners nicht kennt und deshalb nicht abschätzen kann, ob die Forderung teilweise oder gar nicht beglichen werden wird.
Deshalb sieht für solche Fälle das Gesetz auch eine pauschale Bewertung vor. Man spricht hier von der Pauschalwertberichtigung. Diese erlaubt dem Unternehmen, eine Bewertung von Forderungen durchzunehmen, die auf Erfahrungs- und Durchschnittswerten beruht. Weiß ein Unternehmen beispielsweise, dass 2% seiner Forderungen in der Vergangenheit uneinbringlich waren, kann dies der Wertberichtigung zugrunde gelegt werden.
Warum ist die Wertberichtigung von Forderungen im Steuerrecht so wichtig?
Sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz müssen die wertberichtigten Forderungen ausgewiesen sein. Das ist deshalb wichtig, damit für sämtliche Forderungen die korrekte Umsatzsteuer berechnet wird sowie Soll und Haben ausgeglichen sind.
Würde man eine offene Forderung einfach als solche im System stehen lassen und würde die Bezahlung durch den Schuldner ausbleiben, ergäbe sich ein Ungleichgewicht zwischen Soll und Haben, da der offenen Forderung kein Zahlungseingang entgegensteht. Außerdem würde das Unternehmen die Umsatzsteuer in voller Höhe abführen, obwohl die Zahlung gar nicht bei ihm eingegangen ist.
Die offene Forderung würde in der Bilanz den Gewinn schmälern und somit die Steuerlast des Unternehmens unberechtigterweise reduzieren. Damit all das vermieden wird und die Steuerbilanz ausgeglichen ist, muss eine Wertberichtigung der Forderungen erfolgen.
Wertberichtigung von Forderungen buchen
Wertberichtigung von Forderungen: Umsatzsteuer korrekt berücksichtigen
Bei einer uneinbringlichen Forderung muss nicht nur die Forderung an sich im Buchungssystem korrigiert werden, sondern auch die zugehörige Umsatzsteuer. Dies erfolgt über Buchungssätze:
• Soll: Forderungsverluste 7%/19% USt, Betrag: Höhe der Forderung (brutto) • Haben: Forderung an Kunden, Betrag: Höhe der Forderung (brutto) Wertberichtigung von Forderungen: Buchungssatz für zweifelhafte Forderungen
Bei einer zweifelhaften Forderung muss keine Umsatzsteuerkorrektur erfolgen. Hier wird auf die Konten „Zweifelhafte Forderungen“ sowie „Einstellungen in die Einzelwertberichtigung auf Forderungen“ gebucht:
• Soll: Zweifelhafte Forderungen, Betrag: Höhe der Forderung (brutto) • Haben: Forderung an Kunden, Betrag: Höhe der Forderung (brutto)
• Soll: Einstellungen in die Einzelwertberichtigung auf Forderungen, Betrag: Summe, die wahrscheinlich nicht beglichen wird • Haben: Einzelwertberichtigung zu Forderungen – Restlaufzeit bis zu 1 Jahr, Betrag: Summe, die wahrscheinlich nicht beglichen wird