Negatives Eigenkapital: Gründe dafür und Maßnahmen dagegen

Wenn ein Unternehmen negatives Eigenkapital in der Bilanz ausweist, wird das als bilanzielle Überschuldung gewertet. Es entsteht also, wenn ein Unternehmen zu viele Schulden hat. Das ist für das Unternehmen eine alarmierende Situation. Die Folgen können erheblich sein. Ein negatives Eigenkapital schreckt Investoren ab. Auch Kreditgespräche sind häufig erschwert oder sogar erfolglos. Doch wie entsteht negatives Eigenkapital? Und bedeutet das direkt das Aus für ein Unternehmen? Dieser Beitrag gibt einen Überblick.
Gründe für ein negatives Eigenkapital
Um die Gründe für ein negatives Eigenkapital nachvollziehen zu können, muss zunächst betrachtet werden, was Eigenkapital überhaupt ist. Es handelt sich dabei um Mittel, die von den Gesellschaftern oder dem Unternehmenseigentümer in das Unternehmen eingebracht werden. Durch Einlagen und Gewinne kann das Eigenkapital erhöht werden. Doch durch Entnahmen und Verluste wird das Eigenkapital reduziert.

Das Kapital eines Unternehmens besteht nicht nur aus Eigenkapital: Auch Fremdkapital muss in der Bilanz entsprechend ausgewiesen werden. Das Eigenkapital ergibt sich aus der Differenz von Vermögen und Schulden. Es berechnet sich also wie folgt:
Eigenkapital = Vermögen – Schulden
Doch wie entsteht nun negatives Eigenkapital? Wenn die Schulden das Vermögen eines Unternehmens übersteigen, liegt negatives Eigenkapital vor. In der Bilanz erkennt man dies unter der Position "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag". Diesen Posten findet man am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite.
Wenn die Schulden das Vermögen übersteigen, ist das natürlich erst mal kein positives Signal. Allerdings gilt wie immer: Eine Zahl allein erlaubt noch kein Urteil. Es braucht einen genaueren Blick ins Zahlenwerk eines Unternehmens, um die wirtschaftliche Situation konkret einschätzen zu können.
Auch die Rechtsform des Unternehmens spielt eine Rolle, um die jeweiligen Folgen von negativem Eigenkapital einzuordnen. Einige Besonderheiten werden hier kurz skizziert:
Negatives Eigenkapital: Einzelunternehmen und Betriebsaufgabe
Einzelunternehmen haften unbeschränkt, auch mit dem Privatvermögen. Sie bestimmen selbst, wie viele Mittel sie in das Eigenkapital fließen lassen (Einlagen) oder entnehmen. Es kann daher auch negatives Eigenkapital entstehen.
Grundsätzlich gilt: Einzelunternehmen können in eine Krise geraten. Bei einer Überschuldung sind Einzelunternehmen allerdings nicht verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Liegt also eine bilanzielle Überschuldung vor, gerät das Unternehmen nicht zwangsläufig und automatisch in Insolvenz.
Klar ist jedoch auch: Wenn das Unternehmen sich immer mehr überschuldet und schließlich sogar zahlungsunfähig wird, dann folgt häufig eine Betriebsaufgabe. Nur, wenn die Betriebsaufgabe frühzeitig angestrebt wird, kann der Unternehmer verhindern, dass er für die Unternehmensschulden mit seinem kompletten Privatvermögen haftet.
Negatives Eigenkapital: GbR
Negatives Eigenkapital einer GbR ist – ähnlich wie bei Einzelunternehmen – nicht automatisch Auslöser für eine Insolvenz. Da in einer GbR die Gesellschafter persönlich und mit ihrem Privatvermögen haften, besteht keine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung. Gesellschaftsrechtlich ergeben sich aber einige Besonderheiten, wenn es um die Eigenkapitalstruktur geht.
Bei einer Personengesellschaft hat jeder Gesellschafter ein Kapitalkonto bzw. mehrere Kapitalkonten. Einzelheiten zum Eigenkapital regelt der Gesellschaftsvertrag. Hier wird beispielsweise festgelegt, welche Entnahmeregelungen getroffen werden.
Negative Kapitalkonten haben bilanzielle, steuerliche und haftungsrechtliche Folgen. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters mit negativem Kapitalkonto stellt sich beispielsweise die Frage nach einer Ausgleichsverpflichtung.
Negatives Eigenkapital: GmbH
Auch Kapitalgesellschaften müssen negatives Eigenkapital in der Bilanz ausweisen. § 268 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) gibt es vor: "Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
Wenn eine GmbH eine buchhalterische Überschuldung feststellt, ist das eine ernstzunehmende Krise, die sofortige Maßnahmen erfordert.
Negatives Eigenkapital: Folgen für eine Gmbh
Die Situation ist kritisch, denn Überschuldung ist bei juristischen Personen ein Insolvenztatbestand. § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) besagt: "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich."
Wenn eine Überschuldung vorliegt, ist das bei juristischen Personen ein Eröffnungsgrund für eine Insolvenz. Die Geschäftsführung muss deshalb, allein aus haftungsrechtlichen Gründen, schnell tätig werden und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Das Problem ist jedoch: Die Bilanz ist in vielen Unternehmen vergangenheitsorientiert. Bis also die buchhalterische Überschuldung festgestellt und Lösungswege gesucht werden, verstreicht oft bereits wertvolle Zeit.
Tipp: Finanzabteilungen, die moderne Technologien einsetzen, sind hier klar im Vorteil. Auch unterjährig können problemlos Daten in Echtzeit in die Bilanz einfließen. Durch ein regelmäßiges Bilanzcontrolling sollte deshalb mit Sensibilität beim Thema Überschuldung umgegangen werden. So kann das Liquiditätsmanagement eine mögliche Krise frühzeitig erkennen und durch verschiedene Maßnahmen entgegenwirken. Der Handlungsbedarf ist hier mehr als nur dringend: Eine Insolvenzverschleppung ist in Deutschland strafbar.
Negatives Eigenkapital ist, wie bereits dargestellt, eine buchhalterische Überschuldung. Wichtig ist jedoch: Wenn bei einer GmbH der Verdacht besteht, dass eine Überschuldung vorliegen könnte, kann das nicht warten: Unternehmen müssen dann schnell den Überschuldungsstatus feststellen lassen. Nach § 15a InsO muss ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden.
Negatives Eigenkapital: Positive Fortführungsprognose
Eine bilanzrechtliche Fortführungsprognose erfolgt auf Basis von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB: Demnach ist bei der Bewertung von Vermögen und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Eine bilanzielle Überschuldung stünde dem jedoch entgegen.
Das Unternehmen muss daher eine insolvenzrechtliche Prüfung erstellen lassen. In einem Schritt wird eine Fortbestehensprognose erstellt. Basis sind hier eine Ertrags-, Liquiditäts- und Finanzplanung. Kommt die Prognose zu einem negativen Ergebnis, so muss die GmbH den Überschuldungsstatus feststellen lassen. Ist auch dieses Ergebnis negativ, führt kein Weg an der Insolvenzantragspflicht vorbei.
Wichtig: Viele Unternehmen unterschätzen den Insolvenzgrund "Überschuldung". Doch der Faktor Zeit spielt eine wichtige Rolle. Unternehmen sollten deshalb bereits selbst regelmäßig prüfen, ob eine mögliche Überschuldung entstehen könnte. Wenn der Verdacht besteht, sollte auch nicht gezögert werden, Expertenrat einzuholen. Es steht nichts weniger als die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel.

Negatives Eigenkapital: Beispiel
Bei der Bilanz einer GmbH werden Vermögenswerte in Höhe von 200.000 Euro ausgewiesen. Auf der Passivseite werden Schulden (Fremdkapital) in Höhe von 310.000 Euro ausgewiesen. Denken wir also an die Formel Vermögen – Schulden = Eigenkapital, so ergibt sich folgendes Bild:
200.000 Euro – 310.000 Euro = - 110.000 Euro (=negatives Eigenkapital)
Hinweis: In der Bilanz wird beim Eigenkapital kein Minusbetrag ausgewiesen. Stattdessen wird "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" ausgewiesen. In diesem Zusammenhang fällt auch oft der Begriff "Unterbilanz".
Negatives Eigenkapital ausgleichen: Was können Unternehmen tun?
Wenn negatives Eigenkapital vorliegt, muss das nicht automatisch bedeuten, dass das Unternehmen in die Insolvenz rutscht. Es ist eine buchhalterische Überschuldung. Allerdings: Die Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz werden zu Buchwerten erfasst. Eine Aussage zu stillen Reserven erfolgt hier meist nicht.
Dennoch sollten Unternehmen im Fall von negativem Eigenkapital schnell tätig werden und verschiedene Möglichkeiten prüfen, wie beispielsweise:
- Gibt es Vermögenswerte, wie eine Immobilie, bei der hohe stille Reserven vorhanden sind?
- Kann Kapital freigesetzt werden?
- Sind Gesellschafter bereit, auf Forderungen gegenüber der Gesellschaft zu verzichten?
- Möglich ist auch, dass die Gesellschafter (oder ggf. der Einzelunternehmer) erneut Mittel bereitstellen und in das Unternehmen einzahlen. Aber Achtung: Diese Zuschüsse können weitreichende gesellschaftsrechtliche Folgen haben.
Fazit: Die Steuerung des Eigenkapitals ist eine wichtige Aufgabe des Liquiditätsmanagements
Wenn negatives Eigenkapital entsteht, ist dies in der Regel ein Indiz für eine mögliche Unternehmenskrise. Vor allem Kapitalgesellschaften müssen hier aufmerksam agieren und regelmäßig prüfen, ob die Schulden durch Vermögenswerte gedeckt sind. Die jährliche Aufstellung des Jahresabschlusses reicht hier als Monitoring nicht aus! Wenn eine Überschuldung droht, muss sichergestellt werden, das insolvenzrechtliche Fristen eingehalten werden.
