Wie viele Mahnungen sind gesetzlich vorgeschrieben?

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Wie viele Mahnungen sind gesetzlich vorgeschrieben?

Wie viele Mahnungen man versendet, kann man selbst entscheiden. Pflicht ist nur das Versenden von einer einzigen. Trotzdem glauben viele, dass man mindestens drei Mahnungen verschicken muss. Wir zeigen Ihnen hier, warum das ein Irrglaube ist und was gesetzlich tatsächlich gilt.

Wie viele Mahnungen sind Pflicht?

Wie viele Mahnungen versendet werden müssen, regelt das Gesetz eindeutig: nur eine. Diese erste Mahnung, die auch oft nur Zahlungserinnerung genannt wird, hat den Zweck, den Schuldner in Verzug setzen (falls dieser nicht automatisch eintritt) und ihn zur Zahlung aufzufordern.

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Mit der ersten Mahnung soll der Schuldner die Möglichkeit erhalten, den Forderungsbetrag zu begleichen, ohne dass dabei schon Verzugszinsen anfallen.

Gesetzliche Regelung des Verzugs

Im Bürgergesetzbuch (§286) ist eindeutig festgelegt, wann der Verzug eintritt: nämlich nach Ablauf der Fälligkeitsfrist. Diese Frist kann vom Gläubiger individuell festgelegt werden (z.B. durch den Vermerk „zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum“).

Auf einen solchen Vermerk kann bei Geschäftskunden verzichtet werden. Dann greift automatisch die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen. Wird allerdings bei Privatkunden auf den Hinweis auf die Zahlungsfrist verzichtet, ist der Schuldner erst in Verzug, nachdem der Gläubiger ihm eine Zahlungserinnerung bzw. erste Mahnung gesendet hat.

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Mahnungen bei Privatkunden

Bei Privatpersonen gibt es zwei Fälle: • Der Verzug tritt automatisch ein, wenn die Rechnung eine Zahlungsfrist beinhaltet oder einen Hinweis auf die gesetzliche Zahlungsfrist • Bei Fehlen einer Zahlungsfrist tritt der Verzug erst ein, wenn der Gläubiger eine Mahnung/Zahlungserinnerung versendet hat

In beiden Fällen wird eine Mahnung bzw. Zahlungserinnerung an den Schuldner versendet, die ihn zur Zahlung auffordert. Im ersten Fall ist er jedoch schon in Verzug, wenn er die erste Mahnung erhält. Es dürften dann also schon Verzugszinsen erhoben werden, sofern dies im Voraus vertraglich vereinbart wurde (z.B. durch das Akzeptieren der AGB, in der das Erheben von Verzugszinsen festgeschrieben ist).

Reagiert der Schuldner nicht auf die erste Mahnung, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren beantragen. Das Senden von weiteren Mahnungen ist also keine Pflicht.

Mahnungen bei Geschäftskunden

Bei Geschäftskunden tritt der Verzug automatisch nach 30 Tagen ein, wenn die Rechnung bis dahin nicht bezahlt wurde. Ein Vermerk auf eine bestimmte Zahlungsfrist ist nicht notwendig – im Gegensatz zur Regelung bei Privatpersonen.

Auch hier versendet der Gläubiger dann eine erste Mahnung bzw. Zahlungserinnerung, die zur Zahlung auffordert. Wurden vertraglich Verzugszinsen vereinbart, können diese ebenfalls schon erhoben werden.

Bleibt die Zahlung weiterhin aus und die neue Frist, die in der ersten Mahnung eventuell gesetzt wurde, verstreicht, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Weitere Mahnungen müssen nicht versendet werden.

Nur eine Mahnung ist Pflicht

Sowohl bei Geschäfts- als auch bei Privatkunden ist also nur das Versenden einer einzigen Mahnung notwendig. Anschließend kann der Fall schon an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt übergeben werden, damit ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird.

Aus Kulanz verzichten jedoch viele Unternehmen darauf und versenden erst eine zweite oder sogar dritte Mahnung an den Schuldner. Notwendig ist dies jedoch nicht.

Was passiert nach der 3. Mahnung?

Bleibt die Zahlung auch nach der dritten Mahnung aus, kann der Gläubiger davon ausgehen, dass der Schuldner entweder zahlungsunwillig ist oder die Rechnung nicht bezahlen kann. Damit man dann an sein Geld kommt, ist das Einleiten von rechtlichen Schritten notwendig.

Der Gläubiger beauftragt also spätestens nach der dritten Mahnung einen Inkassodienstleister oder einen Rechtsanwalt mit dem Betreiben der Forderung. Der Anwalt beantragt beim zuständigen Amtsgericht einen gerichtlichen Mahnbescheid. Dieser wird dem Schuldner vom Gericht zugestellt und fordert ihn letztmalig zur Zahlung der Forderung sowie sämtlichen Verzugszinsen, Inkassogebühren und Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren auf.

Reagiert der Schuldner dann immer noch nicht, kann ein Vollstreckungsverfahren beantragt werden. Der Gerichtsvollzieher kümmert sich dann um die Betreibung, sofern der Schuldner nicht insolvent ist.

Fazit: Wie viele Mahnungen muss man schicken? Eine reicht!

Es ist ein Irrglaube, dass ein Gläubiger drei Mahnungen versenden muss, bevor rechtliche Schritte gegen den Schuldner eingeleitet werden können. Ein gerichtliches Mahnverfahren kann schon nach dem Versenden der ersten Mahnung oder Zahlungserinnerung beantragt werden.

Der Gläubiger kann also frei entscheiden, wie viele Mahnungen er nach der ersten noch versendet. Um das Kundenverhältnis nicht zu belasten, wird aus Kulanz jedoch nicht gleich nach der ersten Mahnung ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, vor allem dann, wenn der Kunde bisher immer pünktlich bezahlt hat.


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