Muss man Mahngebühren bei Zahlungsverzug bezahlen?

Man muss Mahngebühren bezahlen, wenn man mit einer Zahlung in Verzug ist. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Halten sich Gläubiger nicht an die gesetzlichen Regelungen, müssen Schuldner keine Mahngebühren bezahlen. Wir zeigen Ihnen hier, wie die Gesetzgebung in Deutschland, Österreich und der Schweiz diese Fälle regelt, und worauf Schuldner und Gläubiger achten müssen.

Muss man Mahngebühren bezahlen: Deutschland, Österreich & Schweiz im Überblick
Mahngebühren in Deutschland
Ob man Mahngebühren bezahlen muss, ist in Deutschland im Bürgergesetzbuch (§280 BGB) geregelt. Mahngebühren kennt das Gesetz zwar nicht, aber einen sogenannten Verzugsschaden, den der Gläubiger einem Schuldner in Rechnung stellen darf.
Wann liegt Verzug vor?
Dazu muss jedoch erst einmal ein Verzug vorliegen. Der tritt dann ein, sobald die Rechnungsfrist abgelaufen ist. Enthält die Rechnung z.B. eine Angabe „zahlbar bis xx.yy.zzzz“, tritt der Verzug am Tag nach diesem Datum ein. Dasselbe gilt auch für Hinweise wie „zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum“.

Fehlt auf der Rechnung allerdings ein Vermerk zur Zahlungsfrist, gerät eine Privatperson erst 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, und auch nur dann wenn in der Rechnung auf den automatischen Verzug hingewiesen wird.
Bei Geschäftskunden dagegen tritt der automatische Verzug nach 30 Tagen ein, auch wenn in der Rechnung nicht darauf hingewiesen wird.
Mahngebühren sind nur in manchen Fällen zu bezahlen
Ist auf der Rechnung kein Fälligkeitsdatum angegeben und handelt es sich beim Schuldner um einen Privatkunden, ist der Gläubiger verpflichtet, eine erste Mahnung zu versenden, die den Schuldner auf den Verzug hinweist. In dieser Mahnung dürfen keinerlei Gebühren erhoben werden. Erst nachdem gemahnt wurde, tritt der Verzug ein. Bei weiteren Mahnungen können dann Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden.
Enthält die Rechnung ein Fälligkeitsdatum oder ist man Geschäftskunde, tritt der Verzug sofort nach Ablauf des Fälligkeitsdatums ein. Das heißt, der Gläubiger kann bei der ersten Mahnung schon Verzugszinsen erheben, die für Privatkunden höchstens 5% p.a. und für Geschäftskunden höchstens 9% p.a. über dem Basiszinssatz liegen dürfen. Wird ein Inkasso-Unternehmen beauftragt, darf der Gläubiger auch die Inkassokosten dem Schuldner in Rechnung stellen lassen.
Mahngebühren in Österreich
Die Regelungen für das Erheben von Mahngebühren sind in Österreich fast identisch zu denen in Deutschland. Der Verzug tritt genauso nach Ablauf des Fälligkeitsdatums einer Rechnung ein. In der ersten Mahnung werden noch keine Mahngebühren erhoben – es sei denn sie beschränken sich auf Papier- und Portokosten.
Ab der zweiten Mahnung können Mahngebühren in Form von Verzugszinsen erhoben werden sowie Inkassogebühren, wenn ein Inkasso-Unternehmen mit dem Betreiben der Forderung beauftragt wird. Die Verzugszinsen für Privatpersonen betragen maximal 4% p.a. und die für Geschäftskunden 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz.
Mahngebühren in der Schweiz
Auch in der Schweiz gelten bezüglich Verzuges dieselben Regelungen wie in Deutschland und Österreich. Mahngebühren sieht das Schweizer Gesetz ebenfalls nicht vor, lediglich einen Verzugszins, der dem Schuldner in Rechnung gestellt werden darf. Das Obligationenrecht sieht einen maximalen Verzugszins von 5% p.a. vor.
Es ist Unternehmen außerdem gestattet, einen etwas höheren Verzugszins zu verlangen, sofern sie diesen in ihren AGB festgelegt haben. Legen sie dort auch eine pauschale Mahngebühr fest, ist es ebenfalls gestattet, diese zu berechnen.
Sind der Verzugszinssatz und/oder die Mahngebühren jedoch unverhältnismäßig hoch, müssen Schuldner diese nicht bezahlen. Es ist gesetzlich jedoch nicht geregelt, wie hoch Mahngebühren angesetzt werden dürfen.
Fazit: Nicht immer muss man Mahngebühren bezahlen
Wie wir gesehen haben, kommt es immer auf die Umstände an, ob man Mahngebühren bezahlen muss oder nicht. Da die Gesetzgebungen weder in Deutschland, Österreich und der Schweiz Mahngebühren vorsehen, sondern lediglich den Verzugsschaden, muss der Schuldner erst einmal mit seiner Zahlung in Verzug sein.
Hierbei kommt es darauf an, ob der Verzug automatisch eintritt, oder erst nachdem der Gläubiger eine Zahlungserinnerung oder erste Mahnung versendet hat und damit den Schuldner in Verzug setzt. Erst dann muss man Mahngebühren bezahlen – und auch nur tatsächlich die Kosten, die den Verzugsschaden kompensieren: Verzugszinsen sowie Kosten für Papier und Porto zum Versenden der Mahnung, und pauschale Mahngebühren, sofern diese betragsgenau vertraglich (z.B. in den AGB) festgelegt wurden.