Was ist mit Wechsel im Zahlungsverkehr gemeint?

Lesezeit: 6 min.
Es handelt sich beim Wechsel um ein verbrieftes Vermögensrecht. Damit das Recht ausgeübt werden kann, wird das Schriftstück benötigt.

Im Mittelstand war der Wechsel als Zahlungsmittel lange verbreitet. In einigen Branchen und bei Auslandsgeschäften gibt es den Wechsel heute noch. Doch was ist ein Wechsel überhaupt? Und welche Bedeutung hat dieses Zahlungsmittel aktuell – auch für das Liquiditätsmanagement?

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Definition: Was ist ein Wechsel?

Ein Wechsel (auch: Schuldwechsel) ist ein Instrument im Zahlungsverkehr. Es handelt sich hierbei um eine unbedingte Zahlungsanweisung in Form einer Urkunde. Der Wechsel ist nicht nur ein Zahlungsmittel, sondern gilt häufig auch als Absicherung.

Wie funktioniert ein Wechsel?

Der Wechsel wird von Gläubiger:innen ausgestellt. Der oder die sogenannte Bezogene ist der oder die Schuldner:in des Wechsels. Entscheidend ist, welche Formulierungen getroffen werden. Der Wechsel fixiert eine Zahlungsanweisung. Da ein Wechsel nicht sofort fällig wird, wird er auch als Kreditmittel angesehen.

Der Wechsel kann bestimmen, dass der Geldbetrag entweder an den oder die Wechselaussteller:in (Wechsel an eigene Order) oder einen Dritten (Wechsel an fremde Order) ausbezahlt wird.

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Beispiel eines Wechsels

Zum besseren Verständnis erklären wir Ihnen den Ablauf eines Wechsels anhand eines Beispiels. Stellen Sie sich vor, Sie liefern einer Händlerin seit Jahren immer wieder Waren. Vorübergehende Liquiditätsengpässe belasten Ihre Händlerin jetzt.

Sie kommt auf Sie zu und bittet um ein Entgegenkommen – für Sie ist das in Ordnung und Sie liefern die bestellte Ware am 30. Mai an Ihre Geschäftspartnerin aus. Diese muss den Rechnungsbetrag von 25.000 Euro nicht sofort begleichen – die Rechnung wird um drei Monate mit Zahlungsziel 30. August geschoben.

Damit das rechtens und festgehalten ist, stellen Sie einen Wechsel aus, den Ihre Händlerin unterschreibt.

Ausstellung und Form eines gezogenen Wechsels

Wie ein Wechsel ausgestellt werden muss, gibt das Wechselgesetz (WG) vor. Nach Art. 1 muss der gezogene Wechsel folgende Bestandteile enthalten:

  1. Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde (in der Sprache, in der sie ausgestellt ist)
  2. unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
  3. Namen dessen, der zahlen soll (Bezogene:r)
  4. Angabe der Verfallzeit
  5. Angabe des Zahlungsortes
  6. Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll
  7. Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung
  8. Unterschrift des oder der Aussteller:in

Ein Wechsel muss also in Schriftform ausgestellt werden und stellt eine Urkunde dar. Die oben genannten Bestandteile müssen Sie im Wechsel enthalten aufführen, ansonsten handelt es sich nicht um einen rechtlich gültigen gezogenen Wechsel (Artikel 2 WG).

Einige Besonderheiten müssen Sie dabei beachten:

  • Geben Sie die Verfallszeit nicht an, ist der Wechsel dennoch gültig – wird dann jedoch als Sichtwechsel bezeichnet. In diesem Fall kann eine Bestimmung enthalten sein, dass die Wechselsumme verzinst werden muss. Der Zinsfuß muss jedoch angegeben werden.
  • Machen Sie keine explizite Angabe, gilt der bei dem Namen des oder der Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des oder der Bezogenen.
  • Geben Sie keinen Ausstellungsort an, gilt der Wechsel an dem Ort als ausgestellt, der bei dem Namen des oder der Aussteller:in angegeben ist.

Hinweis: Es gibt viele rechtliche Besonderheiten zur Ausstellung eines Wechsels - beispielsweise, welche weiteren Angaben und Bedingungen zulässig sind und welche nicht. Auch Bürgschaften sind möglich. Solche Besonderheiten gelten auch, wenn ein Wechselbetrag „zu früh“ geleistet wird oder eine Prolongation erfolgen soll.

Wer regelmäßig mit Wechseln als Zahlungsmittel zu tun hat, sollte sich im Zweifel rechtlich beraten lassen – allein aus Haftungsgründen und um Risiken in Ihrer Liquidität zu vermeiden.

Welche Arten von Wechsel gibt es?

Es gibt zwei übergeordnete Arten von Wechseln:

  1. Gezogener Wechsel (Tratte)
  2. Solawechsel (Eigenwechsel)

Wir erklären Ihnen beide Wechselarten im Detail.

Gezogener Wechsel

Ein gezogener Wechsel wurde vom oder von der Bezogenen noch nicht akzeptiert und häufig auch als Tratte bezeichnet. Erst wenn der Wechsel unterschrieben wurde, wird dies als „Akzept“ bezeichnet. Dann hat der oder die Bezogene - vereinfacht gesagt - das Zahlungsversprechen gegeben.

Er oder sie muss also grundsätzlich bei Fälligkeit (bei Verfall) den Wechselbetrag an den oder die Inhaber:in des Wechsels gemäß den schriftlichen Vereinbarungen leisten.

Solawechsel

Ein Solawechsel wird auch als Eigenwechsel bezeichnet. Der oder die Aussteller:in selbst hat dann auch die Zahlungsverpflichtung. Aussteller:in und Bezogene:r sind also identisch. In der Regel hat der oder die Aussteller:in eine Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Dritten.

Wechsel im Zahlungsverkehr vorlegen

Lösen Sie einen Wechsel ein, erhalten Sie als Wechselnehmer:in den auf dem Schriftstück fixierten Geldbetrag. Mit der Einlösung erhalten Sie also die liquiden Mittel. In der Regel ist die Fälligkeit schriftlich fixiert – und kann somit auch bei der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden. Sowohl Schuldner:in als auch Wechselinhaber:in wissen also genau, wann die Zahlung erfolgen wird. Das kann und muss im Liquiditätsmanagement entsprechend beachtet werden.

Das Besondere an einem Wechsel ist jedoch, dass dieser auch weitergegeben werden kann. Die Weitergabe kann auf zwei Wegen erfolgen:

  • Indossament (vgl. Artikel 11 ff. WG)
  • Zession

Indossament bezeichnet einen Übertragungsvermerk. Es wird also schriftlich festgehalten, dass ein Indossant (also die Person, die eigentlich das Recht innehat) das Eigentum und die Rechte am Wechsel an einen anderen überträgt (den Indossatar). Das ist in der Praxis vor allem interessant und beliebt, da der Indossant für die Annahme und die Zahlung des Wechsels haftet (vgl. Artikel 15 WG).

Eine Zession bezeichnet ein zivilrechtliches Verfügungsgeschäft. Es handelt sich also um eine vertragliche Vereinbarung – hierbei muss kein Vermerk auf dem Wechsel erfolgen. Es ist also auch möglich, dass der oder die Bezogene überhaupt nicht weiß, dass der Wechsel übertragen wurde. Die Wechselforderung kann also auch durch Zession übertragen werden. Allerdings gilt hier nicht die Haftungsregelung nach Artikel 15 WG.

Was passiert, wenn ein Wechsel nicht bezahlt wird?

Wird ein Wechsel nicht bezahlt, wenn die Einlösung also nicht erfolgreich ist, können Sie als Gläubiger:in einen Wechselprotest einlegen. Dabei gibt es verschiedene Formen. Ein Wechselprotest kann nicht eingelegt werden, wenn das im Wechselvertrag so festgelegt oder bereits ein Insolvenzerfahren gegen den oder die Bezogene:n eröffnet wurde.

Wechsel als Zahlungsmittel heute

In der Praxis ist ein Wechsel nicht mehr das gängigste Zahlungsmittel. Bei Forderungen mit kurzen Zahlungszielen wird wohl in den seltensten Fällen ein Wechsel ausgestellt. Doch gerade in Bereichen, in denen lange Zahlungsziele vereinbart werden, werden Wechsel nach wie vor als „Absicherung“ angetroffen. Auf der Bank spielen Wechsel jedoch keine wesentliche Rolle mehr.

Wichtig für das Liquiditätsmanagement ist es, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen. So beispielsweise auch zu haftungsrechtlichen Fragen:

  • Wer darf den Wechsel ausstellen?
  • Wer darf einen Wechsel unterschreiben?
  • Wer haftet?

Achtung: Wenn Sie unterschreiben, haften Sie auch! So besagt Artikel 8 WG: „Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.“

Wechsel als Wertpapier

Ein Wechsel wird auch als Wertpapier bezeichnet, es handelt sich also um ein verbrieftes Vermögensrecht. Damit das Recht ausgeübt werden kann, benötigen Sie das Schriftstück. Es versteht sich deshalb von selbst, dass ein Wechsel sorgfältig aufbewahrt werden muss. Für die Einlösung des Wechsels ist also (mit) entscheidend: Wer ist der oder die Wechselinhaber:in?

Was ist der Unterschied zwischen Wechsel und Scheck?

Auch ein Scheck ist ein Zahlungsmittel. Wie beim Wechsel handelt es sich auch beim Scheck um ein Wertpapier mit Zahlungsanweisung. Anders als beim Wechsel wird beim Scheck allerdings immer ein Kreditinstitut angewiesen, einen bestimmten Betrag an eine:n Zahlungsempfänger:in zu leisten. Dabei wird das Girokonto des Scheckausstellenden belastet. Ein Wechsel ist deshalb nicht mit einem Scheck gleichzustellen - es handelt sich hier um unterschiedliche Instrumente.

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