Wechsel im Zahlungsverkehr: Was ist damit eigentlich gemeint?

Lesezeit: 8 Min
Es handelt sich beim Wechsel um ein verbrieftes Vermögensrecht. Damit das Recht ausgeübt werden kann, wird das Schriftstück benötigt.

Im Mittelstand war der Wechsel als Zahlungsmittel lange verbreitet. In einigen Branchen und bei Auslandsgeschäften findet man Wechsel heute noch. Doch was ist ein Wechsel überhaupt? Und welche Bedeutung hat dieses Zahlungsmittel aktuell – auch für das Liquiditätsmanagement?

Wechsel – einfach erklärt

Ein Wechsel ist ein Instrument im Zahlungsverkehr. Es handelt sich hierbei um eine unbedingte Zahlungsanweisung in Form einer Urkunde. Der Wechsel ist nicht nur ein Zahlungsmittel, sondern gilt häufig auch als Absicherung.

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Doch wie funktioniert dieses Zahlungsmittel? Der Wechsel wird von einem Gläubiger ausgestellt. Der so genannte Bezogene ist der Schuldner des Wechsels. Entscheidend ist, welche Formulierungen getroffen werden. Der Wechsel fixiert eine Zahlungsanweisung. Da ein Wechsel nicht sofort fällig wird, wird der Wechsel auch als Kreditmittel angesehen. Der Wechsel kann bestimmen, dass der Geldbetrag entweder an den Wechselaussteller (sog. Wechsel an eigene Order) oder einen Dritten (sog. Wechsel an fremde Order) ausbezahlt wird.

Beispiel:

  • Lieferant A und Händler B haben schon seit vielen Jahren enge Geschäftsbeziehungen.
  • Doch vorübergehende Liquiditätsengpässe belasten Händler B.
  • Nachdem Händler B mit Lieferant A spricht und um ein Entgegenkommen bittet, ist A einverstanden, Waren an Händler B zu liefern.
  • B muss nicht sofort den Rechnungsbetrag von 25.000 Euro begleichen.
  • Die Fälligkeit wird noch drei Monate lang geschoben (Tag X).
  • Lieferant A stellt daher einen Wechsel aus, den B unterschreibt.

Ausstellung und Form eines gezogenen Wechsels

Wie ein Wechsel ausgestellt werden muss, gibt das Wechselgesetz (WG) vor. Nach Art. 1 muss der gezogene Wechsel folgende Bestandteile enthalten:

  1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. die Angabe der Verfallzeit;
  5. die Angabe des Zahlungsortes;
  6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  8. die Unterschrift des Ausstellers.

Ein Wechsel muss also in Schriftform ausgestellt werden und stellt eine Urkunde dar. Die oben genannten Bestandteile müssen im Wechsel enthalten sein, ansonsten handelt es sich nicht um einen gültigen gezogenen Wechsel (Artikel 2 WG).

Einige Besonderheiten gibt es zu beachten:

  • Wurde nur die Verfallzeit nicht angegeben, ist der Wechsel dennoch gültig – wird dann jedoch als Sichtwechsel bezeichnet. In diesem Fall kann eine Bestimmung enthalten sein, dass die Wechselsumme verzinst werden muss. Der Zinsfuß muss jedoch angegeben werden.
  • Wird keine explizite Angabe gemacht, so gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
  • Wird kein Ausstellungsort angegeben, gilt der Wechsel an dem Ort als ausgestellt, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Hinweis: Es gibt viele rechtliche Besonderheiten zur Ausstellung eines Wechsels. So beispielsweise, welche weiteren Angaben und Bedingungen zulässig sind und welche nicht. Auch Bürgschaften sind möglich. Und Besonderheiten gelten auch, wenn ein Wechselbetrag „zu früh“ geleistet wird oder eine Prolongation erfolgen soll. Wer regelmäßig mit Wechseln als Zahlungsmittel zu tun hat, der sollte sich im Zweifel rechtlich beraten lassen – allein aus Haftungsgründen und um Liquiditätsrisiken zu vermeiden.

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Gezogener Wechsel

Ein gezogener Wechsel wurde vom Bezogenen noch nicht akzeptiert und wird häufig auch als Tratte bezeichnet. Erst wenn der Wechsel unterschrieben wurde, wird dies als „Akzept“ bezeichnet. Dann hat der Bezogene - vereinfacht gesagt - sein Zahlungsversprechen gegeben. Er muss also grundsätzlich bei Fälligkeit (bei Verfall) den Wechselbetrag an den Inhaber des Wechsels leisten (gemäß den schriftlichen Vereinbarungen).

Solawechsel

Ein Solawechsel wird auch als Eigenwechsel bezeichnet. Der Aussteller selbst hat dann auch die Zahlungsverpflichtung. Der Aussteller und Bezogene sind also identisch. In der Regel hat der Aussteller eine Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Dritten.

Wechsel im Zahlungsverkehr vorlegen

Wird ein Wechsel eingelöst, erhält der Wechselnehmer den auf dem Schriftstück fixierten Geldbetrag. Mit der Einlösung erhält der Wechselnehmer also die liquiden Mittel. In der Regel ist die Fälligkeit schriftlich fixiert – und kann somit auch bei der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden. Sowohl der Schuldner als auch der Wechselinhaber wissen also genau, wann die Zahlung erfolgen wird. Das kann und muss im Liquiditätsmanagement entsprechend beachtet werden.

Das Besondere an einem Wechsel ist jedoch, dass dieser auch weitergegeben werden kann. Die Weitergabe kann erfolgen durch

  • Indossament (vgl. Artikel 11 ff. WG) oder
  • Zession.

Als Indossament bezeichnet man einen Übertragungsvermerk. Es wird also schriftlich festgehalten, dass der Indossant (also derjenige, der eigentlich das Recht innehat) das Eigentum und die Rechte an dem Wechsel an einen anderen überträgt (den Indossatar). Interessant und beliebt in der Praxis ist dies insbesondere deshalb, da der Indossant für die Annahme und die Zahlung des Wechsels haftet (vgl. Artikel 15 WG).

Als Zession bezeichnet man ein zivilrechtliches Verfügungsgeschäft. Es handelt sich also um eine vertragliche Vereinbarung. Hierbei muss kein Vermerk auf dem Wechsel erfolgen. Es ist also auch möglich, dass der Bezogene überhaupt nicht weiß, dass der Wechsel übertragen wurde. Die Wechselforderung kann also auch durch Zession übertragen werden. Allerdings gilt hier nicht die Haftungsregelung nach Artikel 15 WG.

Wechsel als Zahlungsmittel heute

In der Praxis ist ein Wechsel nicht mehr das gängigste Zahlungsmittel. Bei Forderungen mit kurzen Zahlungszielen wird wohl in den seltensten Fällen ein Wechsel ausgestellt. Doch gerade in Bereichen, in denen lange Zahlungsziele vereinbart werden, trifft man Wechsel nach wie vor als „Absicherung“ an. Im Bankengeschäft spielen Wechsel jedoch keine wesentliche Rolle mehr.

Wichtig für das Liquiditätsmanagement ist es, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen. So beispielsweise auch zu haftungsrechtlichen Fragen:

  • Wer darf den Wechsel ausstellen?
  • Wer darf einen Wechsel unterschreiben?
  • Wer haftet?

Achtung: Wer unterschreibt, der haftet auch! So besagt Artikel 8 WG: „Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.“

Wechsel als Wertpapier

Ein Wechsel wird auch als Wertpapier bezeichnet. Es handelt sich also beim Wechsel um ein verbrieftes Vermögensrecht. Damit das Recht ausgeübt werden kann, wird das Schriftstück benötigt. Es versteht sich deshalb von selbst, dass ein Wechsel sorgfältig aufbewahrt werden muss. Für die Einlösung des Wechsels ist also (mit) entscheidend: Wer ist der Wechselinhaber?

Abgrenzung von Wechsel und Scheck

Auch ein Scheck ist ein Zahlungsmittel. Und auch beim Scheck handelt es sich um ein Wertpapier mit Zahlungsanweisung. Anders als beim Wechsel wird beim Scheck allerdings immer ein Kreditinstitut angewiesen, einen bestimmten Betrag an einen Zahlungsempfänger zu leisten. Dabei wird das Girokonto des Scheckausstellers belastet. Ein Wechsel ist deshalb nicht mit einem Scheck gleichzustellen. Es handelt sich hier um unterschiedliche Instrumente.

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