Wie berechnet man das Ergebnis vor Steuern?

In der Unternehmenswelt gewähren Kennzahlen spannende Einblicke zur wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens. Eine wichtige Kennzahl ist dabei das Ergebnis vor Steuern. Mit ihr wird ermittelt, wie viel Gewinn ein Unternehmen vor dem Steueraufwand erzielt hat. Deshalb wird die Kennzahl häufig auch „Gewinn vor Steuern“ genannt – oder auf Englisch: „Earnings Before Taxes“ (EBT). Was hat es mit dieser Kennzahl auf sich und wie wird sie berechnet? Hier ein Überblick.
Ergebnis vor Steuern: Bedeutung
Warum spielt es überhaupt eine Rolle, den erwirtschafteten Gewinn vor dem Abzug von Steuern zu kennen? Im internationalen Vergleich gibt es große Unterschiede bei der Besteuerung von Unternehmen. Verschiedene Steuersysteme und Steuersätze führen zu unterschiedlich hoher Steuerbelastung. Das Ergebnis kann dadurch verzerrt werden. Wie sollen also Jahresabschlüsse international vergleichbar sein? Doch auch innerhalb von Deutschland gibt es Unterschiede bei der Steuerbelastung durch verschiedene Hebesätze bei der Gewerbesteuer. Wenn man nun die Ertragskraft von Unternehmen vergleichen möchte, kann das sog. „Vorsteuerergebnis“ den Vergleich ermöglichen.

Ergebnis vor Steuern und EGT
Wie bereits dargestellt, gibt es verschiedene Begrifflichkeiten für das Ergebnis vor Steuern. Eine Kennzahl, die bei der Jahresabschlusserstellung ebenfalls lange ermittelt wurde, war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT). Hier blieben neben den Steuern auch das außerordentliche Ergebnis außen vor. Es sollte lediglich das operative Geschäft betrachtet werden.
Mit dem sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz ist das außerordentliche Ergebnis weggefallen. Deshalb weisen viele Unternehmen auch kein „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ mehr aus.
Problematisch: Investoren und Analysten konnten mithilfe des EGT früher beurteilen, ob das operative Geschäft verantwortlich war für den Jahresüberschuss oder ob außergewöhnliche Ergebnisse den Jahresüberschuss „aufgehübscht“ haben.

Tipp: Hier lohnt sich ein Blick in den Anhang des Jahresabschlusses. Unternehmen, die verpflichtet sind einen Anhang zu erstellen, müssen verschiedene Pflichtangaben beachten. Nach § 285 Nr. 31 HGB müssen Unternehmen im Anhang angeben: „jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind“
Ergebnis vor Steuern: Bilanz
In der Bilanz wird der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag eines Unternehmens ausgewiesen. Dieser Wert ist nicht gleichbedeutend mit dem Ergebnis vor Steuern. Der Jahresüberschuss/-fehlbetrag wird mithilfe der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Hier sind auch Steueraufwendungen berücksichtigt.
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Basis für das Ergebnis vor Steuern
Die Gewinn- und Verlustrechnung liefert alle Informationen zur Berechnung der Kennzahl „Ergebnis vor Steuern“. Das macht die Ermittlung der Kennzahl auch vergleichbar einfach für Investoren oder Analysten. Ergebnis vor Steuern nach dem HGB
Für die Ermittlung des „Ergebnis vor Steuern“ kann ein Blick in das Handelsgesetzbuch (HGB) helfen. So wird in § 275 HGB dargestellt, wie eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gegliedert sein muss. Dies ist für Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften) verpflichtend.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Gesamtkostenverfahren
- Umsatzkostenverfahren
Unabhängig davon, welches Verfahren zur Anwendung kommt, muss für die Berechnung des EBT der Steueraufwand entsprechend hinzugerechnet werden. In der GuV selbst wird das Ergebnis vor Steuern nicht direkt ausgewiesen.
Ergebnis vor Steuern: Sonstige Steuern
Bei der Ermittlung des EBT bleiben häufig nicht alle Steueraufwendungen unberücksichtigt. Sonstige Steuern, wie beispielsweise die Grunderwerbsteuer, sind im Ergebnis enthalten.
Für das EBT werden die Steuern vom Einkommen und Ertrag herausgerechnet. Dabei handelt es sich insbesondere um die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Einkommensteuer und ggf. den Solidaritätszuschlag.
Ergebnis vor Steuern in Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA)
Betriebswirtschaftliche Auswertungen sind für Unternehmen von großer Bedeutung, um das eigene Zahlenwerk der Buchhaltung genauer zu analysieren. Sehr kleine Betriebe beschäftigen meist keinen Controllingexperten. Häufig lassen deshalb vor allem kleinere Unternehmen BWA durch ihren Steuerberater vornehmen. Das Ergebnis vor Steuern ist ein Bestandteil der BWA.
Ergebnis vor Steuern und EBIT sowie EBITDA unterscheiden
In der Betriebswirtschaft werden verschiedene Kennzahlen betrachtet, so auch beispielsweise die Kennzahlen EBIT (Earning Before Interests and Taxes) und EBITDA (Earnings Before Interests, Taxes, Depreciation and Amotization). Die Kennzahlen klingen für Sie alle gleich? Das ist verständlich. Doch hier die Kennzahlen werden unterschiedlich ermittelt und haben daher auch unterschiedliche Aussagen.
Beim EBITDA wird das Ergebnis ermittelt vor
- Zinsen
- Steuern
- Abschreibungen auf Sachanlagen
- Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände.
Mit dem EBITDA kann deshalb ermittelt werden, wie rentabel das Geschäft eines Unternehmens ist. Damit können Erkenntnisse zur Selbstfinanzierungskraft des Unternehmens gewonnen werden.
Das EBIT hingegen ermittelt das Ergebnis vor Zinsen und Steuern. Hier wird das Ergebnis eines Unternehmens also bereinigt um das Finanzergebnis und die Steuerbelastung. Die Abschreibungen wirken sich auf dieses Ergebnis aus.
Das EBT bereinigt das Ergebnis des Unternehmens lediglich um die Steuerbelastung. Abschreibungen und das Finanzergebnis sind also im Ergebnis vor Steuern enthalten.
Ergebnis vor Steuern berechnen
Wie wird das Ergebnis vor Steuern nun ermittelt? Für das EBT gibt es vereinfacht folgende Formel:
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag + Steuern vom Einkommen und Ertrag = EBT
Wenn ein Unternehmen also beispielsweise das Umsatzkostenverfahren bei der GuV anwendet, so ermittelt sich das EBT wie folgt:
GuV nach dem Umsatzkostenverfahren |
---|
Umsatzerlöse |
- Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen |
= Bruttoergebnis vom Umsatz |
- Vertriebskosten |
- allgemeine Verwaltungskosten |
+ sonstige betriebliche Erträge |
- sonstige betriebliche Aufwendungen |
= EBIT |
+ Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen |
+ Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen |
+ sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen |
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens |
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen |
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
= Ergebnis nach Steuern |
- sonstige Steuern |
= Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
+ Steuern vom Einkommen und Ertrag |
= EBT |
Gewinn vor Steuern: Beispiel
Die Berechnung kann wie folgt aussehen:
GuV nach dem Umsatzkostenverfahren | Euro |
---|---|
Umsatzerlöse | 800.000 |
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen | - 350.000 |
Bruttoergebnis vom Umsatz | = 450.000 |
Vertriebskosten | -80.000 |
allgemeine Verwaltungskosten | -25.000 |
sonstige betriebliche Erträge | +20.000 |
sonstige betriebliche Aufwendungen | -10.000 |
EBIT | = 355.000 |
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen | + 15.000 |
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen | + 5.000 |
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen | +3.000 |
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | - 45.000 |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen | - 60.000 |
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | - 53.000 |
Ergebnis nach Steuern | = 220.000 |
sonstige Steuern | - 3.000 |
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | = 217.000 |
Steuern vom Einkommen und Ertrag | + 53.000 |
EBT | = 270.000 |
Wenn das Ergebnis vor Steuern negativ ist
Das EBT kann auch negativ sein. Wenn ein Jahresfehlbetrag ermittelt wurden und die Steuern vom Ertrag hinzugerechnet werden, kann dennoch ein Minusbetrag ermittelt werden.