Empfängerüberprüfung bei der Überweisung: Ablauf, Fehler und Bedeutung für die Finanzabteilung

Lesezeit: 8 Min
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Seit dem 9. Oktober 2025 ist die Empfängerüberprüfung bei einer Überweisung für alle Banken im Euroraum verpflichtend. Dieses Verfahren, bekannt als Verification of Payee (VoP), gleicht den vom Zahler eingegebenen Namen des Zahlungsempfängers mit dem tatsächlichen Kontoinhaber der angegebenen IBAN ab, bevor die Überweisung ausgeführt wird.

Grundlage ist die europäische Verordnung (EU) 2024/886 zu Instant Payments. Ihre Bedeutung für die Zahlungssicherheit ist real: Nach der repräsentativen Bitkom-Studie „Wirtschaftsschutz 2025" berichteten 87 % der befragten deutschen Unternehmen von Datendiebstahl, Spionage oder Sabotage, mit einem geschätzten Gesamtschaden von 289,2 Milliarden Euro pro Jahr.

Für Finanzverantwortliche, Treasurer und Leiter der Buchhaltung verändert dieser neue Prüfschritt konkret die Verwaltung von Empfängerlisten, die Verarbeitung von Zahlungsdateien und die internen Abläufe bei einer Abweichung. Dieser Leitfaden erklärt die Funktionsweise der Empfängerüberprüfung, die häufigsten Fehlerquellen und bewährte Praktiken für Unternehmen.

1. Was bedeutet die Empfängerüberprüfung bei einer Überweisung?

Die Empfängerüberprüfung, auch Verification of Payee (VoP) genannt, ist ein kostenloser und automatisierter Abgleich zwischen dem vom Zahler angegebenen Empfängernamen und dem tatsächlichen Inhaber des Kontos, das zur genannten IBAN gehört. Diese Kostenfreiheit betrifft die regulatorische Prüfung selbst. Die Einbindung des VoP-Ergebnisses in ein ERP-System oder eine Zahlungssoftware, etwa über Bankschnittstellen oder APIs, kann dagegen mit eigenen Anbindungs- oder Lizenzkosten verbunden sein, unabhängig von der VoP-Prüfung selbst.

Rechtsgrundlage ist Artikel 5c der Verordnung (EU) 2024/886, die für SEPA-Überweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt. Verpflichtend ist sie seit dem 9. Oktober 2025 für Zahlungsdienstleister, deren Landeswährung der Euro ist. Zahlungsdienstleister aus EU-/EWR-Staaten mit einer anderen Landeswährung (etwa Polen oder Schweden) haben bis spätestens 9. Juli 2027 Zeit, sich anzupassen.

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat die technische Umsetzung für den EBICS-Kanal spezifiziert. Die technische Infrastruktur für die Prüfungen war bereits ab dem 5. Oktober 2025 aktiv, vier Tage vor Inkrafttreten der gesetzlichen Pflicht.

Das Verfahren verfolgt zwei Ziele:

  • Eingabefehler reduzieren, insbesondere beim Anlegen eines neuen Zahlungsempfängers im Online-Banking oder im ERP-System

  • Betrugsversuche eindämmen, vor allem IBAN-Manipulation und Identitätsdiebstahl, zwei verbreitete Methoden bei betrügerischen Unternehmensüberweisungen

Dieser Abgleich ist von internen Freigabeworkflows oder elektronischen Signaturprozessen zu unterscheiden: Die Empfängerüberprüfung ist eine externe Kontrolle, die von den Banken selbst zum Zeitpunkt der Überweisung durchgeführt wird.

2. Wie funktioniert die Empfängerüberprüfung?

Der Abgleich erfolgt in Echtzeit, unmittelbar nach Eingabe der Empfängerdaten und vor der endgültigen Freigabe des Überweisungsauftrags. Dabei sind drei Ergebnisse möglich.

2.1 Die drei möglichen Prüfergebnisse

  • Vollständige Übereinstimmung (Match): Name und IBAN stimmen exakt überein. Die Überweisung kann normal ausgeführt werden.

  • Teilweise Übereinstimmung (Close Match): Der eingegebene Name ähnelt dem hinterlegten Namen, ist aber nicht identisch (Abkürzung, Tippfehler, vertauschte Reihenfolge von Vor- und Nachname). Die Bank zeigt daraufhin den offiziell zur IBAN hinterlegten Namen an, damit der Zahler die Angaben prüfen und gegebenenfalls korrigieren kann. Die genaue Darstellung kann sich je nach Bank leicht unterscheiden, das Grundprinzip bleibt jedoch gleich.

  • Keine Übereinstimmung (No Match): Der eingegebene Name entspricht nicht dem Kontoinhaber der angegebenen IBAN. Eine Warnmeldung erscheint, die davon abrät, die Überweisung ohne zusätzliche Prüfung fortzusetzen.

2.2 IBAN prüfen: Wie finde ich Kontoinhaber und Zahlungsempfänger heraus?

Der Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juristische Person, auf deren Konto eine Überweisung eingehen soll, identifiziert durch Name und IBAN. Der Abgleich zwischen beiden Angaben läuft für den Zahler automatisch: Sobald Name und IBAN im Online-Banking oder in der Firmenkunden-App erfasst werden, egal ob für eine Einzelüberweisung oder beim Anlegen eines neuen Empfängers, startet die Bank die Prüfung selbst und zeigt das Ergebnis innerhalb weniger Sekunden vor der Freigabe an.

2.3 Sammelüberweisungen über EBICS: Opt-in und Opt-out

Für Zahlungsdateien mit mehreren Aufträgen, etwa Lohn- oder Lieferantenzahlungen, die per EBICS eingereicht werden, gilt eine Besonderheit. Firmenkunden können zwischen zwei Optionen wählen:

  • Opt-out (ohne Empfängerüberprüfung): Sammeldateien werden weiterhin mit den bekannten EBICS-Auftragsarten CCT (Standardüberweisung) und CIP (Echtzeitüberweisung) eingereicht und wie bisher autorisiert.

  • Opt-in (mit Empfängerüberprüfung): Seit dem 5. Oktober 2025 stehen dafür die neuen Auftragsarten CTV und CIV zur Verfügung. Das Prüfergebnis wird hier nicht im Bildschirm angezeigt, sondern nachträglich in einem separaten VoP-Statusbericht zurückgemeldet, bevor die Datei endgültig freigegeben werden kann.

Ein einzelner, per Host-to-Host übermittelter Auftrag bleibt auch innerhalb einer Datei prüfpflichtig. Wer dauerhaft auf Opt-out setzt oder die Umstellung auf die neuen Auftragsarten verpasst, verzichtet damit vollständig auf die zusätzliche VoP-Sicherheitsstufe bei Sammelzahlungen, was aus Sicht der internen Kontrollen bewusst abzuwägen ist.

Da das VoP-Ergebnis bei Opt-in erst nach Einreichung der Datei zurückgemeldet wird, empfiehlt sich zusätzlich eine Vorab-Prüfung der Empfängerstammdaten, bevor die Zahlungsdatei überhaupt erstellt wird. Das reduziert das Risiko, dass eine umfangreiche Sammeldatei wegen einzelner fehlerhafter Empfängerdaten ins Stocken gerät. Diese Einstellungen sind mit jeder Hausbank abzustimmen, besonders bei mehreren Bankverbindungen (mehr zum Protokoll im Artikel EBICS-Verfahren: So sicher ist die Banking-Technologie).

3. Probleme beim IBAN-Namensabgleich: Wie gehen Sie richtig vor?

Meldet die Empfängerüberprüfung eine teilweise oder keine Übereinstimmung, gelten folgende Grundsätze:

  • Die Überweisung niemals standardmäßig freigeben, auch wenn der Empfänger die Abweichung als bloßen Verwaltungsfehler erklärt

  • Den Empfänger über einen bekannten, verlässlichen Kanal kontaktieren (Telefon, bestehender Ansprechpartner), statt sich auf eine E-Mail oder Nachricht zu verlassen

  • Die Empfängerdaten im ERP-System oder in der Zahlungssoftware mit dem korrekten, zur IBAN hinterlegten Namen aktualisieren, damit die Meldung bei künftigen Zahlungen an denselben Empfänger nicht erneut erscheint

  • Auffällige Fälle intern dokumentieren, besonders wenn mehrere Meldungen denselben Lieferanten betreffen. Das kann auf einen laufenden Betrugsversuch hindeuten statt auf einen einfachen Tippfehler

Eine präzise, zum Geschäftsvorgang passende Verwendungszweck-Angabe oder Ende-zu-Ende-Referenz (Rechnungsnummer, Vertragsreferenz) erleichtert zusätzlich den Zahlungsabgleich beim Empfänger.

4. Wie lange dauert die Empfängerüberprüfung?

Die Prüfung ist so konzipiert, dass sie die Ausführung der Überweisung nicht verzögert, auch nicht bei Echtzeitüberweisungen. Die Verordnung schreibt der Bank des Empfängers eine sehr kurze Antwortzeit von wenigen Sekunden vor.

In den meisten Fällen erscheint das Ergebnis daher sofort im Online-Banking oder in der Zahlungssoftware. Eine längere Wartezeit kann auftreten, wenn:

  • die Prüfung technisch vorübergehend nicht möglich ist (Bank außerhalb des EWR, kurzzeitige technische Störung)

  • die Überweisung einen zusätzlichen internen Freigabeprozess erfordert (Vier-Augen-Prinzip, betragsabhängige Gegenzeichnung)

In diesen Fällen wird die Überweisung dennoch ausgeführt, der Zahler profitiert jedoch nicht vom Abgleich und sollte die Angaben besonders sorgfältig prüfen.

5. Woher weiß ich, dass mein Zahlungsempfänger die Überweisung erhalten hat?

Hier sind zwei unterschiedliche Vorgänge zu unterscheiden. Die Empfängerüberprüfung greift vor der Ausführung der Überweisung: Sie prüft die Übereinstimmung von Name und IBAN, bestätigt aber nicht, dass das Geld tatsächlich gutgeschrieben wurde.

Die Bestätigung des Zahlungseingangs erfolgt dagegen nach der Ausführung. Sie hängt von den Nachverfolgungsmöglichkeiten der Bank ab: Benachrichtigung im Online-Banking, Kontoauszug oder, bei Zahlungsdateien aus einem ERP-System, ein Payment Status Report (eine Nachricht der ISO-20022-Familie pain.002, mit der die Bank meldet, ob ein Auftrag angenommen, abgelehnt oder ausgeführt wurde). Ergänzend kann auch eine direkte Rückmeldung des Empfängers erfolgen. Bei Echtzeitüberweisungen erfolgt die Ausführung nahezu sofort nach Freigabe, was diese Nachverfolgung erleichtert.

Für Unternehmen mit einem hohen Volumen an Lieferanten- oder Gehaltszahlungen erfolgt die Nachverfolgung des Ausführungsstatus in der Regel über den Abgleich der Kontoauszüge mit den erteilten Aufträgen, statt über eine manuelle Prüfung Überweisung für Überweisung.

6. Reicht die IBAN allein noch aus, um eine Überweisung sicher zu machen?

6.1 Der Namensabgleich ist eine Warnung, keine automatische Sperre

Die IBAN allein reicht seit dem 9. Oktober 2025 nicht mehr aus, um einen Zahlungsempfänger sicher zu identifizieren. Die Bank prüft systematisch die Übereinstimmung zwischen Empfängername und Kontoinhaber und meldet ein Ergebnis zurück. Dieser Abgleich ist jedoch nicht bindend: Das Unternehmen selbst entscheidet, ob es die Überweisung trotz einer Meldung fortsetzt oder abbricht.

In der Praxis sind Meldungen zu teilweisen Übereinstimmungen häufig, ohne dass Betrug vorliegt. Ein Lieferant, der unter seinem Handelsnamen abrechnet, während sein Konto auf die juristische Firmierung oder eine Holdinggesellschaft eingetragen ist, löst schnell einen solchen Fehlalarm aus.

6.2 Die Rolle von Verwendungszweck und Ende-zu-Ende-Referenz bei einer Überweisung

Neben Name und IBAN bleibt ein eindeutiger Verwendungszweck wichtig, um eine Zahlung dem richtigen Geschäftsvorgang zuzuordnen, häufig ergänzt durch eine strukturierte Ende-zu-Ende-Referenz (EndToEndId) oder eine Creditor Reference nach ISO 11649. Die Empfängerüberprüfung ersetzt diesen Abgleich nicht, sie ergänzt ihn: Rechnungsnummer oder Vertragsreferenz erleichtern dem Empfänger die Zuordnung, unabhängig vom Ergebnis der VoP-Prüfung.

7. Gilt die Empfängerüberprüfung auch für Lastschriften?

Nein. Die VoP-Pflicht betrifft SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen. Für SEPA-Basislastschriften und Firmenlastschriften besteht keine entsprechende Verpflichtung, bestehende Mandate bleiben unverändert. Wer Zahlungseingänge per Lastschrift einzieht, muss also keine Empfängerüberprüfung im engeren Sinn einplanen, sollte aber die eigenen Bankverbindungsdaten weiterhin sorgfältig pflegen.

8. Ist die Empfängerüberprüfung ein hundertprozentiger Schutz vor IBAN-Betrug?

Die Empfängerüberprüfung senkt das Risiko von Fehlern und Betrug spürbar, ist aber keine absolute Garantie. Mehrere Grenzen sind zu beachten:

  • Bei einer teilweisen Übereinstimmung kann der Zahler die Überweisung trotz Warnmeldung freigeben. Genau hier setzen manche Betrugsversuche an, indem sie das Opfer dazu bringen, die Meldung zu ignorieren

  • Das Verfahren prüft die Übereinstimmung von Name und IBAN, nicht die Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung selbst. Ein Lieferanten-Fraud, bei dem die genannte IBAN zum Namen passt, aber einem Betrüger gehört, wird durch die VoP allein nicht erkannt

  • Das Verfahren gilt für SEPA-Überweisungen in Euro innerhalb des EWR. Für echte internationale Überweisungen außerhalb des SEPA-Raums existiert kein verpflichtendes Äquivalent. Der freiwillige Service Payment Pre-validation von SWIFT bietet eine vergleichbare Funktion, ist aber nicht verbindlich

Die Empfängerüberprüfung sollte deshalb als ein Baustein eines umfassenderen Sicherheitskonzepts für Zahlungsprozesse verstanden werden, nicht als vollständiger Ersatz dafür.

9. Auswirkungen auf die Finanzabteilung: Was bedeutet die Empfängerüberprüfung für Zahlungsprozesse im Mittelstand?

Über den regulatorischen Aspekt hinaus verändert die Empfängerüberprüfung eingespielte Abläufe in Finanzabteilungen und im Treasury.

9.1 Ein zusätzlicher Filter gegen Lieferanten- und CEO-Fraud

Die VoP wirkt als erster Filter gegen zwei besonders kostspielige Betrugsformen:

  • Lieferanten-Fraud: Ein Betrüger fängt eine Rechnung ab oder gibt sich als Lieferant aus, um eine geänderte IBAN mitzuteilen. Ohne Namensabgleich konnte die Überweisung ausgeführt werden, sobald die IBAN formal gültig war. Mit der VoP löst eine Abweichung zwischen angegebenem Namen und tatsächlichem Kontoinhaber eine Warnung vor der Ausführung aus.

  • CEO-Fraud: Bei diesem Muster wird unter Druck eine dringende Überweisung an ein fremdes Konto gefordert. Die Empfängerüberprüfung verhindert die Manipulation selbst nicht, kann aber eine Abweichung aufzeigen, wenn das Zielkonto nicht zur angegebenen Identität passt.

Dieser Filter bleibt partiell: Er sichert die Übereinstimmung von Name und IBAN ab, nicht die Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung insgesamt.

9.2 Die eigentliche Herausforderung: eine saubere Stammdatenbasis

Für Finanzabteilungen, die umfangreiche Zahlungskampagnen abwickeln, liegt die Hauptherausforderung nicht in der Technik, sondern in der Datenqualität. Eine unsauber gepflegte Empfängerliste erzeugt eine Kaskade von Meldungen. Häufige Ursachen für teilweise Übereinstimmungen oder Nichtübereinstimmungen sind:

  • Eine abweichend erfasste Firmierung im Vergleich zur bei der Empfängerbank hinterlegten Bezeichnung (Handelsname statt juristischer Firmierung, Abkürzung, fehlender Umlaut)

  • Veraltete Bankverbindungen, die nach einem IBAN-Wechsel beim Lieferanten oder Mitarbeitenden nicht aktualisiert wurden

  • Tippfehler oder abgeschnittene Namen aus einer älteren manuellen Erfassung

  • Komplexe Unternehmensstrukturen: Tochtergesellschaften, die unter einem abweichenden Handelsnamen abrechnen, Holdingkonten oder Factoring-Konten, bei denen der eingetragene Kontoinhaber die Factoring-Gesellschaft ist und nicht der Lieferant selbst. Da Factoring bei vielen Mittelständlern einen erheblichen Teil der Lieferantenzahlungen ausmacht, führt dieser Fall ohne Anpassung zu wiederkehrenden Fehlalarmen bei praktisch jeder Zahlung an den betroffenen Lieferanten

Für Factoring- und Treuhandkonten empfiehlt sich eine strukturelle statt eine punktuelle Lösung: Viele ERP- und Zahlungssysteme bieten dafür ein separates Feld für einen „abweichenden Kontoinhaber" im Lieferantenstammsatz. Wird dieses Feld gepflegt, fragt die VoP-Prüfung automatisch den tatsächlichen Kontoinhaber ab, etwa die Factoring-Gesellschaft, statt des im Geschäftsverkehr genutzten Lieferantennamens. Das vermeidet wiederkehrende Nichtübereinstimmungen, ohne bei jeder Zahlung eine manuelle Rückfrage auszulösen.

Eine Prüfung der bestehenden Empfängerliste vor einer sensiblen Zahlungskampagne begrenzt die Zahl der dringend zu klärenden Meldungen.

9.3 Rückmeldestatus der Empfängerüberprüfung im Überblick

Banken melden bei jeder Prüfung einen standardisierten Status zurück. Für Finanzverantwortliche sind vier Fälle relevant:

Status

Bedeutung

Empfohlene Reaktion

Vollständige Übereinstimmung (Match)

Name und IBAN stimmen exakt überein

Überweisung ohne weitere Prüfung freigeben

Teilweise Übereinstimmung (Close Match)

Name ähnelt dem hinterlegten Namen, ist aber nicht identisch

Abweichung prüfen, Empfängerdaten korrigieren, dann freigeben

Keine Übereinstimmung (No Match)

Eingegebener Name entspricht nicht dem Kontoinhaber

Nicht freigeben, Empfänger über bekannten Kanal kontaktieren

Prüfung nicht möglich

Technische Störung, keine Antwort der Empfängerbank oder geschlossenes Konto

Überweisung zurückstellen oder eine aktive IBAN bestätigen lassen

Diese Einteilung wird unter anderem von DZ BANK und der Deutschen Kreditwirtschaft in ihren Firmenkundeninformationen zur Empfängerüberprüfung bestätigt.

9.4 Praktische Empfehlungen für die Zahlungsprozesse

  • Die Stammdaten von Lieferanten und Mitarbeitenden vor umfangreichen Zahlungskampagnen prüfen und sicherstellen, dass die im ERP-System hinterlegte Firmierung exakt der zur IBAN gehörenden juristischen Bezeichnung entspricht, nicht nur dem Handelsnamen

  • Buchhaltungs- und Treasury-Teams schulen, eine Meldung zur Nichtübereinstimmung niemals ohne Rückruf über einen bekannten Kanal zu übergehen

  • Das VoP-Ergebnis in die Freigabeworkflows der genutzten ERP- oder Zahlungssoftware einbinden, damit Meldungen vor dem endgültigen Versand der Aufträge sichtbar werden

  • Eine schriftliche Vorgehensweise für Nichtübereinstimmungen und nicht mögliche Prüfungen festlegen, um Einzelfallentscheidungen unter Zeitdruck zu vermeiden

  • Die IBAN bereits beim Anlegen eines neuen Empfängers im ERP-System kontrollieren, statt erst beim Zahlungslauf

  • Vor umfangreichen Zahlungskampagnen den gesamten Kreditorenstamm einmalig gebündelt prüfen (Bulk-Stammdatenprüfung), statt Abweichungen erst einzeln im laufenden Zahlungslauf zu entdecken

  • Klare Zuständigkeiten festlegen, wer eine Freigabe bei einer Close-Match-Meldung kurz vor dem täglichen Cut-off der Bank übersteuern darf, um Verzögerungen unter Zeitdruck nicht zu unkontrollierten Entscheidungen werden zu lassen

Unternehmen, die mehrere Bankverbindungen und Freigaberegeln zentral steuern, können eine automatische Warnung einrichten, sobald ein Empfänger neu angelegt oder dessen Name oder IBAN geändert wird, verbunden mit einer verpflichtenden Freigabe durch eine berechtigte Person, bevor eine Zahlung an diesen Empfänger möglich ist. Agicaps Zahlungen-Modul deckt diesen Bedarf nativ ab und lässt sich in eine zentrale Sicht auf Bankverbindungen und Liquiditätsmanagement einbetten.

Wichtig zu wissen: Die Haftung folgt dem Prüfergebnis. Bestätigt die Bank fälschlich eine vollständige Übereinstimmung (Match), obwohl Name und IBAN tatsächlich nicht zusammenpassen, und entsteht daraus ein Schaden, haftet grundsätzlich die Bank für diese fehlerhafte Prüfung. Führt das Unternehmen eine Überweisung dagegen trotz einer Meldung zur teilweisen oder fehlenden Übereinstimmung aus, greift weiterhin das gewohnte Haftungsprivileg der Bank: Das Unternehmen trägt das Risiko selbst. Diese Verschiebung zugunsten des Zahlers bei einem fehlerhaften Match-Ergebnis ist neu und geht auf die VoP-Pflicht zurück; vor dem 9. Oktober 2025 haftete die Bank bei einer nach Kundenkennung (IBAN) korrekt ausgeführten Überweisung grundsätzlich nicht für einen falschen Empfängernamen. Dieser rechtliche Rahmen entwickelt sich mit der Rechtsprechung weiter und sollte bei hohen Zahlungsvolumina mit der Rechtsabteilung abgestimmt werden. 

10. Empfängerüberprüfung und Künstliche Intelligenz: neue Herausforderungen

Die zunehmende Verbreitung generativer KI erschwert die Lage für Finanzabteilungen zusätzlich, auch in einem Umfeld, in dem die Empfängerüberprüfung bereits etabliert ist. Laut mehreren aktuellen Auswertungen nehmen KI-gestützte Betrugsversuche gegen deutsche Unternehmen spürbar zu, unter anderem durch Stimmklonung und gefälschte Videokonferenzen.

Konkret betrifft dieses Risiko Szenarien, die von der Empfängerüberprüfung nicht abgedeckt werden:

  • CEO-Fraud mit KI-Unterstützung: Ein Anruf oder eine Videokonferenz mit einer geklonten Stimme oder einem geklonten Bild bewegt Mitarbeitende zu einer dringenden Überweisung. Die VoP kann eine Nichtübereinstimmung melden, wenn das Zielkonto nicht zur angegebenen Identität passt, greift aber nicht bei der Manipulation selbst, die der Eingabe der Überweisung vorausgeht

  • Glaubwürdigere Anfragen zum IBAN-Wechsel, gestützt auf durch KI erstellte oder veränderte Dokumente, die einen Lieferanten-Fraud optisch schwerer erkennbar machen

Vor diesem Hintergrund sollte die Empfängerüberprüfung als ein Sicherheitsbaustein unter mehreren betrachtet werden, nicht als ausreichende Antwort auf KI-gestützten Betrug allein. Die wirksamsten Empfehlungen bleiben unabhängig von der eingesetzten Betrugstechnologie: ein systematischer Rückruf über eine bereits intern bekannte Nummer, die Ablehnung jeder Vertraulichkeitsforderung bei einer ungewöhnlichen Überweisung und eine klare Trennung zwischen der Person, die eine Zahlung anstößt, und der Person, die sie freigibt.

Sichere Überweisungen im Unternehmen: weitere Best Practices

Über die gesetzlich vorgeschriebene Empfängerüberprüfung hinaus stärken folgende Praktiken die Sicherheit von Unternehmensüberweisungen:

  • Eine klare Funktionstrennung, mit getrennten Zugängen für die Vorbereitung und die Ausführung von Zahlungen sowie einer Trennung zwischen Signatur und Freigabe

  • Eingeschränkte Rechte bei der Verwaltung von Zahlungsempfängern, um die Zahl der berechtigten Personen zu begrenzen

  • Eine regelmäßig aktualisierte Empfängerliste, besonders nach einer Änderung von Firmierung oder Bankverbindung beim Lieferanten

  • Sichere Bankanbindungsprotokolle (EBICS TS, Host-to-Host) für die Übermittlung von Zahlungsaufträgen aus dem ERP-System, mit elektronischer Signatur und betragsabhängigen Freigabeworkflows

Diese Maßnahmen ergänzen die Empfängerüberprüfung, sie ersetzen sie nicht: Die VoP sichert den Moment der Überweisung ab, während diese internen Praktiken den gesamten Prozess absichern, von der Anlage des Empfängers bis zur Ausführung der Zahlung.

Das Wichtigste in Kürze

Die Empfängerüberprüfung bei einer Überweisung ist ein automatischer, kostenloser und seit dem 9. Oktober 2025 verpflichtender Abgleich für alle SEPA-Überweisungen im Euroraum. Sie vergleicht den Namen des Zahlungsempfängers mit dem Kontoinhaber der angegebenen IBAN und liefert innerhalb weniger Sekunden ein Ergebnis, ohne die Ausführung der Überweisung zu verzögern.

Das Verfahren senkt das Risiko von Fehlern und Betrug, entbindet Unternehmen aber nicht davon, eigene Kontrollprozesse zu pflegen, insbesondere bei der Verwaltung von Empfängerlisten und der Freigabe von Zahlungen. Für Unternehmen mit mehreren Bankverbindungen zeigt dieses Thema, wie wertvoll eine zentrale Steuerung von Empfängerdaten, Freigabeworkflows und Zahlungsprotokollen (EBICS TS, Host-to-Host) in einer einzigen Oberfläche ist, statt sie einzeln in jedem Online-Banking-Zugang zu verwalten.

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Empfängerüberprüfung Überweisung: häufige Fragen

Was bedeutet die Meldung „Der von Ihnen erfasste Empfänger konnte nicht überprüft werden"?

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Diese Meldung erscheint bei einer Prüfung nicht möglich, nicht bei einer Nichtübereinstimmung. Sie bedeutet, dass die Bank des Empfängers keine Rückmeldung zur Übereinstimmung von Name und IBAN liefern konnte, etwa weil die Bank außerhalb des EWR liegt, eine technische Störung vorliegt oder das Konto geschlossen wurde.

In diesem Fall wird die Überweisung dennoch ausgeführt, der Zahler profitiert jedoch nicht vom Namensabgleich. Es empfiehlt sich, die eingegebenen Daten besonders sorgfältig zu prüfen oder eine aktive IBAN direkt beim Empfänger zu bestätigen, bevor die Zahlung freigegeben wird.

 

Was passiert, wenn IBAN und Empfängername nicht übereinstimmen?

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Stimmen IBAN und Empfängername nicht überein, meldet die Bank den Status No Match. Eine Warnmeldung rät davon ab, die Überweisung ohne zusätzliche Prüfung fortzusetzen. Die Freigabe bleibt dabei technisch möglich, das Unternehmen entscheidet selbst, ob es die Zahlung trotz der Warnung ausführt.

Wird die Überweisung trotz No-Match-Meldung freigegeben, trägt das Unternehmen das damit verbundene Risiko allein, wie schon vor der VoP-Pflicht bei einer nach IBAN korrekt ausgeführten Überweisung. Neu seit dem 9. Oktober 2025 ist der umgekehrte Fall: Bestätigt die Bank fälschlich ein Match, obwohl Name und IBAN nicht zusammenpassen, haftet sie für den daraus entstehenden Schaden. Empfohlen wird bei einer No-Match-Meldung, den Empfänger über einen bekannten Kanal zu kontaktieren und die Empfängerdaten erst nach Bestätigung zu aktualisieren.

 

Welche Rechtsgrundlage regelt die Empfängerüberprüfung bei Überweisungen?

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Die Empfängerüberprüfung beruht auf Artikel 5c der Verordnung (EU) 2024/886 zu Instant Payments und gilt für SEPA-Überweisungen in Euro innerhalb des EWR. Verpflichtend ist sie seit dem 9. Oktober 2025 für Zahlungsdienstleister mit Euro als Landeswährung. Die technische Umsetzung im EBICS-Kanal wurde von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) spezifiziert, die technische Infrastruktur war bereits ab dem 5. Oktober 2025 aktiv.

Zahlungsdienstleister aus EU-/EWR-Staaten mit einer anderen Landeswährung, etwa Polen oder Schweden, haben bis spätestens 9. Juli 2027 Zeit zur Umsetzung.

 

Reicht die IBAN allein noch aus, um einen Zahlungsempfänger sicher zu identifizieren?

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Nein. Seit dem 9. Oktober 2025 gleicht die Bank systematisch Empfängername und Kontoinhaber ab und meldet einen Status zurück (Match, Close Match, No Match oder Prüfung nicht möglich). Dieser Abgleich ist jedoch nicht bindend, das Unternehmen entscheidet selbst über die Fortsetzung der Überweisung.

In der Praxis entstehen teilweise Übereinstimmungen häufig ohne Betrugsabsicht, etwa wenn ein Lieferant unter seinem Handelsnamen abrechnet, während sein Konto auf die juristische Firmierung eingetragen ist.

 

Wer haftet, wenn eine Überweisung trotz Nichtübereinstimmung ausgeführt wird?

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Die Haftung folgt dem Prüfergebnis. Führt ein Unternehmen eine Überweisung trotz gemeldeter Nichtübereinstimmung aus, trägt es das Risiko allein, so wie es auch vor der VoP-Pflicht bei einer nach IBAN korrekt ausgeführten Überweisung der Fall war. Neu seit dem 9. Oktober 2025 ist der umgekehrte Fall: Meldet die Bank fälschlich ein Match, obwohl Name und IBAN nicht zusammenpassen, haftet sie für den daraus entstehenden Schaden. Dieser rechtliche Rahmen entwickelt sich mit der Rechtsprechung, eine Abstimmung mit der Rechtsabteilung ist bei hohen Zahlungsvolumina sinnvoll.

 

Gilt die Empfängerüberprüfung auch für internationale Überweisungen außerhalb der Eurozone?

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Die gesetzliche VoP-Pflicht gilt für SEPA-Überweisungen in Euro innerhalb des EWR, verpflichtend seit dem 9. Oktober 2025 für Zahlungsdienstleister mit Euro als Landeswährung. EU-/EWR-Zahlungsdienstleister mit einer anderen Landeswährung, etwa Polen oder Schweden, haben bis spätestens 9. Juli 2027 Zeit zur Umsetzung. Für echte internationale Überweisungen außerhalb des SEPA-Raums besteht keine verpflichtende Empfängerüberprüfung. Ein freiwilliges Äquivalent existiert mit dem Service Payment Pre-validation von SWIFT, der jedoch von der Teilnahme der jeweiligen Banken abhängt. Für diese Zahlungen bleibt manuelle Sorgfalt entscheidend.

 

Welche Daten werden für eine Überweisung mit Empfängerüberprüfung benötigt?

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Für eine Überweisung mit Empfängerüberprüfung werden mindestens der vollständige Name oder die Firmierung des Zahlungsempfängers sowie dessen IBAN benötigt. Bei juristischen Personen sollte die Firmierung exakt der beim Kreditinstitut hinterlegten Bezeichnung entsprechen, nicht nur dem im Geschäftsverkehr genutzten Handelsnamen. Für Sammelüberweisungen per EBICS kommen bei aktivierter Empfängerüberprüfung (Opt-in) die neuen Auftragsarten CTV und CIV hinzu.

 

Wer ist der Zahlungsempfänger bei einer Überweisung?

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Der Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juristische Person, auf deren Bankkonto eine Überweisung eingehen soll. Er wird über zwei Angaben identifiziert: seinen Namen beziehungsweise seine Firmierung und die IBAN seines Kontos. Bei der Empfängerüberprüfung gleicht die Bank des Empfängers genau diese beiden Angaben mit ihren eigenen Kontodaten ab, bevor die Überweisung freigegeben wird.

 

 

 


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