Fixkosten und Investitionen fördern lassen mit der Überbrückungshilfe III: Alle Infos zum Hilfsprogramm und zur erfolgreichen Antragstellung

Die Corona-Krise hat uns alle immer noch fest im Griff. Auch wenn die Impfung bereits begonnen hat, ist eine Aufhebung der Beschränkungen vorerst nicht in Sicht. Das trifft insbesondere die Wirtschaft hart. Viele Unternehmen haben mit sehr starken Umsatzrückgängen von bis zu 100 % zu kämpfen. Nach der Überbrückungshilfe II legt die Regierung daher nun ihr Hilfsprogramm neu auf. Einige Änderungen machen das Programm selbst für Unternehmen mit höheren Umsätzen attraktiv. Außerdem können nun auch Investitionen in die digitale Transformation gefördert werden. Das schließt ebenfalls die anteilige Kostenübernahme von Liquiditätsplanungs-Tools wie Agicap ein.
Wie Sie die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen können, welche Voraussetzungen Ihr Unternehmen erfüllen muss und was Sie bei der Antragstellung beachten müssen, erklären wir in diesem Artikel.
Überbrückungshilfe für die Finanzierung von Investitionen in die digitale Transformation nutzen
Eine große Neuerung der Überbrückungshilfe III ist, dass zu den erstattungsfähigen Fixkosten nur auch Investitionen in Digitalisierung-Maßnahmen gezählt werden. Dazu gehört zum Beispiel die Erstellung eines Webshops, das Upgrade für das ERP oder die Modernisierung der digitalen Infrastruktur des Unternehmens - zum Beispiel die Anschaffung von Agicap, dem Tool für Liquiditätsplanung, können Sie so anteilig erstatten lassen. Wenn es finanziell bei vielen Unternehmen eng ist, lohnt es sich, den Investitionszuschuss in vielen Fällen mitzunehmen. Schließlich stehen Investitionen in neue Software wie Agicap und die eigene digitale Infrastruktur bei den meisten Unternehmen in naher Zukunft sowieso an.
Gleichzeitig schöpfen die meisten Unternehmen den maximalen Förderbetrag der Überbrückungshilfe III mit den regulären Fixkosten nicht aus. Die Erstattung von Investitionskosten kommt also zur Fixkostenerstattung hinzu. Beachten Sie aber, dass es sich um eine anteilige Erstattung handelt, sodass sie min. 10 % der Investitionskosten selbst tragen müssen.

Überbrückungshilfe III: Das Hilfsprogramm im Überblick
Die Überbrückungshilfe III ist das jüngste Instrument der deutschen Regierung, um die Auswirkungen der Pandemie und des Lockdowns auf Unternehmen abzufedern. Gefördert wird die Differenz des Umsatzes. Die Überbrückungshilfe III ist der Nachfolger der Überbrückungshilfe II. Das Programm wurde allerdings an vielen Stellen überarbeitet und erweitert. Die wichtigsten Änderungen der Überbrückungshilfe III sind:
- Fixkostenzuschüsse werden für Umsatzeinbußen zwischen November 2020 und Juni 2021 in Höhe von mindestens 30 % gewährt
- Auch größere Unternehmen (bis 750 Millionen Euro Jahresumsatz) haben Anspruch
- Statt bisher 50.000 € pro Monat ist der Förderhöchstbetrag auf 1,5 Millionen € massiv erhöht worden. Verbundunternehmen halten sogar bis zu 3 Millionen € Zuschuss zu den Fixkosten im Monat
- Die Liste der erstattungsfähigen Fixkosten wurde erweitert. Erstattet werden können nun auch bauliche Renovierung-, Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen (bis zu 20.000 € / Monat) und Investitionen in die Digitalisierung des Unternehmens geleistet. Beide für bis zu 20.000 € im Monat.
- Zudem gibt es Regelungen für die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche und den stationären Einzelhandel sowie die pyrotechnische Industrie. Die genauen Sonderregelungen finden Sie weiter unten im Überblick.
Überbrückungshilfe III: Was wird gefördert?
Gefördert werden können die anteiligen Fixkosten in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 entstanden sind. Der Anteil wird dabei anhand des Umsatzes zum Vorjahr bestimmt. Je höher die Umsatzeinbußen, desto höher die anteilige Erstattung. Anträge stellen Sie auch Rückwirkend bis zum 31.08.2021. Die Überbrückungshilfe III ist keine Anschlussförderung zur November- und Dezemberhilfe. Wenn Sie eine dieser Hilfen erhalten haben, sind Sie nicht berechtigt, die Überbrückungshilfe zu erhalten. Zu den Fixkosten gehören alle Kosten, die beim Unternehmen regelmäßig anfallen. Eine genaue Definition finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html. Eine Besonderheit in der dritten Runde: Erstmalig können auch Investitionen in die Digitalisierung und bauliche Modernisierungen erstattet werden.
Die Überbrückungshilfe III erstattet:
- bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
Maximal können Sie 1.500.000 € pro Monat erhalten. Später wird die maximale Förderung pro Monat verdoppelt. Sie können dann bis zu 3.000.000 € Ihrer Fixkosten anteilig erstatten lassen. Wann diese Verdopplung stattfindet, ist zurzeit aber noch unklar. Als Vergleichsmonate gelten die entsprechenden Monate im Jahr 2019. Für die Zahlung im Dezember 2020 ist so zum Beispiel der Dezember 2019 maßgeblich. Kleine und Kleinunternehmen, Soloselbstständige und in den freien Berufen selbstständige Personen können aber auch den monatlichen Durchschnitt des gesamten Jahres 2019 heranziehen. Auch junge Unternehmen können die Überbrückungshilfe III erhalten. Alle zwischen dem 01.01.2019 und 30.04.2020 gegründeten Unternehmen, Selbstständige oder Angehörige der freien Berufe können entweder den durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019 oder 2020 oder den Umsatz aus den Monaten Juni bis September 2020 als Grundlage für die Förderung nutzen. Die Berechnung der Fördersumme wird immer auf den einzelnen Monat bezogen durchgeführt. Beträgt der Umsatzrückgang in einem Monat im Vergleich zum Monat des Vorjahres weniger als 30 %, wird für diesen Monat überhaupt keine Förderung gewährt.
Wer kann die Überbrückungshilfe III erhalten?
Die Überbrückungshilfe wird grundsätzlichen allen Unternehmen und Selbstständigen gewährt, die bis zu 750.000.000 € Umsatz im Jahr 2020 erreicht haben. Gleichzeitig müssen sie für jeden Monat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % nachweisen. Die Umsatzdefinition richtet sich dabei nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Als Unternehmen gelten rechtlich selbständige und wirtschaftlich auf dem Markt aktive Entitäten mit mindestens einem Beschäftigten am 31.12.2020. Das umfasst grundsätzlich auch gemeinnützige Organisationen. Gibt es keine Beschäftigten, muss einer der Gesellschafter im Haupterwerb für die Firma tätig sein.
Von der Überbrückungshilfe III sind folgende Gruppen ausgeschlossen:
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
- Unternehmen, die keine Betriebsstätte oder Sitz in Deutschland haben
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und bei denen zwischenzeitlich keine Besserung erkennbar war
- Unternehmen, die erst nach dem 30. April 2020 gegründet wurden
- Öffentliche Unternehmen
- Freiberufler oder Soloselbständige, die weniger als 51 % ihres Lebensunterhalts mit ihrer Tätigkeit bestreiten
- Unternehmen, die bereits die November- oder Dezemberhilfe erhalten haben
Zusatzregeln für besonders betroffene Branchen
Viele Branchen wurden in den vorherigen Hilfspaketen weitestgehend außen vor gelassen. Hier wurde nun nachgebessert. Für die Branchen, die von der Krise in besonderer Weise betroffen sind, gibt es nun zusätzliche Regelungen.
- In der Reisebranche können Kosten für den Ausfall und die Vorbereitung von Reisen sowie eine Personalkostenpauschale für Reisen ab März bis Dezember 2020 angesetzt werden.
- Auch die Kultur- und Veranstaltungsbranche gibt es diese Regelung für nicht ausgefallene oder bereits geplante Veranstaltungen zwischen März und Dezember 2020.
- Im stationären Einzelhandel können die Abschreibungskosten für verderbliche Ware in der Wintersaison 2020/2021 angesetzt werden, die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnten und vor dem 01.01.2021 angeschafft wurden.
- Unternehmen der pyrotechnischen Industrie können Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk ansetzen, die zwischen März und Dezember 2020 entstanden sind.
Überbrückungshilfe III erhalten: So funktioniert die Antragstellung
Die Antragstellung ist vom Prinzip nicht kompliziert. Maßgeblich sind einerseits die Fixkosten für den Antragszeitraum, andererseits die Umsatzrückgänge. Beide können durch Standarddokumente belegt beziehungsweise geschätzt werden. Allerdings gibt es einige wichtige Besonderheiten, die Sie bei der Antragstellung beachten sollten.
1. Notwendige Angabe für den Antrag
Der prüfende Dritte übernimmt nur die Plausibilitätsprüfung für Ihre Angaben. Sie müssen daher trotzdem einen Antrag ausfüllen. Hier müssen Sie folgende Daten angeben:
- Schätzung des Umsatzes in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 im Vergleich mit den genannten Vergleichsmonaten im Vorjahr.
- Schätzung der voraussichtlichen Fixkosten im beantragten Zeitraum
Für die Beantragung der Überbrückungshilfe müssen Sie den Umsatzrückgang für die kommenden Monate schätzen. Angesichts der dynamischen Situation ist das nicht mit großer Sicherheit möglich. Sie dürfen in der Antragstellung allerdings davon ausgehen, dass die aktuellen Maßnahmen die ganze Zeit unverändert fortbestehen. Sollten sich Änderungen an den Schätzungen ergeben, müssen Sie diese umgehend anzeigen.
2. Der prüfende Dritte
Die Antragstellung läuft bei der Überbrückungshilfe III nur über einen sogenannten “prüfenden Dritten”. Der prüfende Dritte prüft die Plausibilität der Angaben und berät Sie bei Fragen zum Verfahren. So sollen einerseits Anträge schneller überprüft und bewilligt werden können, weil insgesamt weniger unberechtigte Anträge eingehen, andererseits soll der Raum für Missbrauch verringert werden.
Folgende Unterlagen werden vom prüfenden Dritten auf Plausibilität untersucht:
- Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und 2020 bzw. seit Gründung
- Jahresabschluss 2019 und Jahresabschluss 2020. Wenn Sie von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind, erfolgt die Überprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung.
- Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019 und Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2020
- Umsatzsteuerbescheid 2019
- Bewilligungsbescheid für Soforthilfe, Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe I - insofern Sie eine dieser Hilfen beantragt haben.
Als prüfender Dritter kommen in erster Linie Ihr:e Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in in Frage. Die Kosten müssen Sie selbst tragen. Sie können die Kosten aber als Fixkosten fördern lassen. Diese Kosten können auch geschätzt werden, wenn Ihre:e Steuerberater:in noch keine Rechnung gestellt hat. Wenn der Antrag auf Überbrückungshilfe abgelehnt werden sollte, müssen Sie die Kosten alleine tragen!
3. Auszahlung der Förderung und Abschlagsregelung
Auch wenn die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge schnell gehen soll, gibt es eine Abschlagsregelung, um zeitnah zu helfen. Nach der Antragstellung und einer ersten Plausibilitätsprüfung erhalten Sie dann einen Abschlag auf die erwartete Fördersumme. Dieser Abschlag beträgt 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einer Gesamtsumme von maximal 100.000 € im Monat. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihr Antrag zufällig für eine genaue Prüfung ausgewählt wurde. Dann verzögert sich die Abschlagszahlung.
4. Endgültige Abrechnung
Der prüfende Dritte ist auch für die Schlussabrechnung verantwortlich. Sie muss nach Ablauf der Förderung und spätestens zum 30.06.2022 vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage der Schlussabrechnung nicht, ist die gesamte Überbrückungshilfe zurückzuzahlen. Bei der Schlussabrechnung werden die geschätzten Zahlen hinsichtlich Fixkosten und Umsatz mit der Realität verglichen. Wurde mehr Umsatz erwirtschaftet oder weniger Geld ausgegeben als geplant, dann müssen Sie die Förderung anteilig zurückzahlen. Gleichzeitig können Sie auf Antrag nachträglich mehr Förderung erhalten, wenn die Umsätze noch geringer oder die Fixkosten noch höher waren.
Antragstellung Überbrückungshilfe III: Alle Infos im Überblick
Antragsfrist |
Anträge können bis zum 31.08.2021 für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 01.06.2021 gestellt werden |
Antragsberechtigt |
Unternehmen (und Selbstständige) bis zu einem Jahresumsatz von 750.000.000 € mit min. einem Mitarbeiter oder einem hauptberuflich tätigen Gesellschafter, die mindestens 30% Umsatzrückgang erlitten haben |
Fördersumme |
Bis zu 1.500.000 € im Monat bzw. 3.000.000 € bei Verbundunternehmen |
Art der Förderung |
Anteilige Erstattung der Fixkosten auf Basis des Umsatzrückgangs |
Berechnungsgrundlage |
Umsatz des Vorjahres im Vergleich zum geschätzten Umsatz im Antragszeitraum |
Auszahlung |
Schnellstmöglich. Abschlagszahlungen von bis zu 50% der monatlichen Fördersumme oder maximal 100.000 € im Monat werden ca. ab Mitte Februar ausgezahlt |
Fazit: Mit der Überbrückungshilfe III die Krise überstehen
Die Pandemie stellt alle Unternehmen vor ungekannte Herausforderungen. Seit nunmehr fast einem Jahr haben Unternehmen fast aller Branchen und Größen wegen der Beschränkungen mit massiven Umsatzeinbußen zu kämpfen. Die Überbrückungshilfe III wird dringend benötigt. Mit ihr nimmt die Bundesregierung viele wichtige Verbesserungen vor, die das Programm hilfreicher und attraktiver machen. Durch die Möglichkeit, Investitionen in die Digitalisierung anzusetzen, eröffnet sich aber auch die Chance, wichtige Schritte für die Zukunft zu gehen und das Unternehmen für die Zeit nach der Pandemie auf eine solide Basis zu stellen.
