Offene Handelsgesellschaft: Diese Vor- und Nachteile sollten Sie kennen

Lesezeit: 6 min.
Bei einer Offenen Handelsgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft.

Bei der Offenen Handelsgesellschaft handelt es sich um eine Rechtsform, die hauptsächlich für kleine und mittelständische Unternehmen infrage kommt. Es handelt sich um eine Personengesellschaft, die bereits mit wenig Kapital gegründet werden kann. Deshalb ist sie gerade für Existenzgründer häufig eine Option bei der Wahl der Rechtsform. Obwohl einige Vorteile für die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft sprechen, sollten auch Nachteile bedacht werden. Vor allem die Besonderheiten im Hinblick auf die Haftung können für manch einen Gründer ein Ausschlusskriterium darstellen. Dieser Beitrag liefert einen kompakten Überblick zu der Rechtsform und stellt Vor- und Nachteile vor.

Inhalt:

Offene Handelsgesellschaft: Definition

Bei einer Offenen Handelsgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft. Von einer Personengesellschaft spricht man, wenn mindestens zwei Personen sich zusammenschließen, um einen bestimmten Zweck in der Rechtsform einer Gesellschaft zu verfolgen. Bei einer Offenen Handelsgesellschaft ist der Zweck auf das Betreiben eines Handelsgewerbes ausgerichtet. Dabei ist die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter ein wesentliches Merkmal. Im Falle der Offenen Handelsgesellschaft wird häufig auch von einer Personenhandelsgesellschaft gesprochen.

Gesetzlich werden Personengesellschaften in den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Im Handelsgesetzbuch gibt es spezifische Regelungen für Offene Handelsgesellschaften. So definiert § 105 Abs. 1 HGB: „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.“

Offene Handelsgesellschaften werden manchmal irrtümlich mit juristischen Personen gleichgestellt. Das ist jedoch unzutreffend. Es handelt sich um eine Personengesellschaft, die durchaus aufgrund der rechtlichen Stellung einige Parallelen zu anderen Gesellschaftsformen aufweist.

So kann die Offene Handelsgesellschaft

  • unter ihrer Firma Rechte erwerben
  • Verbindlichkeiten eingehen,
  • Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
  • vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 HGB).

Offene Handelsgesellschaft: Abkürzung

Die Offene Handelsgesellschaft wird regelmäßig auch mit „oHG“ oder „OHG“ abgekürzt.

Gründung und Mindestkapital bei einer Offenen Handelsgesellschaft

In Deutschland gab es laut statista in 2019 über 400.000 Personengesellschaften. Personengesellschaften sind dabei beispielsweise

  • Offene Handelsgesellschaften (OHG)
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Kommanditgesellschaften (KG) oder GmbH & Co. KG

Bei der überwiegenden Mehrheit handelt es sich um kleine und mittelständische Unternehmen.

Die Gründung einer OHG ist denkbar einfach: Die Gesellschaft muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese haften auch unmittelbar und unbeschränkt. Ein Gesellschaftsvertrag kann schriftlich erstellt werden. Gesetzlich ist die Schriftform nicht vorgeschrieben. Allerdings wird es allgemein empfohlen, denn gerade, wenn später einmal Konflikte zwischen den Gesellschaftern entstehen, kann ein schriftlicher Vertrag zur Klärung beitragen.

Im Gesellschaftsvertrag sollte beispielsweise geregelt werden:

  1. Wer ist Geschäftsführer?
  2. Welche Beiträge leisten die Gesellschafter?
  3. Wie sind die Gesellschafter jeweils an Gewinn (bzw. Verlust) beteiligt?
  4. Welche Regelung wird getroffen, wenn ein Gesellschafter ausscheidet?

Die Offene Handelsgesellschaft muss in das Handelsregister eingetragen werden. Hierfür wird die Unterstützung eines Notars erforderlich, denn die Anmeldung muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.

Die Anmeldung muss enthalten (§ 106 HGB):

  • den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
  • die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
  • die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Wie die Firma konkret bezeichnet wird, ist grundsätzlich frei. Aber es muss in der Bezeichnung auf die Gesellschaftsform hingewiesen werden. Also beispielsweise „Müller Sportswaren OHG“.

Das Unternehmen muss selbstverständlich auch beim Gewerbeamt und beim Finanzamt angemeldet werden. Wichtig bei der Gründung: Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft ist daher insgesamt bereits mit wenig Kosten und Aufwand möglich.

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Vertretung und Geschäftsführung einer Offenen Handelsgesellschaft

Wenn mehrere Personen an einer Offenen Handelsgesellschaft beteiligt sind – wer wird dann Geschäftsführer? Bei einer OHG sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte zu führen (§ 114 HGB). Allerdings kann eine Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen werden, dass beispielsweise die Geschäftsführung nur an einen Gesellschafter übertragen wird.

Haftung der Gesellschafter

Bei der Offenen Handelsgesellschaft haften die Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen: Das umfasst das Gesellschaftsvermögen, aber auch das Privatvermögen der Gesellschafter.

Gerade die Haftungsregelungen machen die Offene Handelsgesellschaft einerseits bei Gläubigern beliebt, andererseits für Gesellschafter riskant. Wer will beispielsweise riskieren, das eigene Einfamilienhaus zu verlieren, weil die Geschäfte nicht so liefen, wie erwartet. Es verwundert daher nicht, dass vor allem Haftungsfragen bei der Rechtsformwahl einen entscheidenden Faktor darstellen.

Offene Handelsgesellschaft: Steuerliche Besonderheiten

Ein weiterer Grund, warum andere Rechtsformen häufig die beliebtere Wahl sind, liegt in steuerlichen Vorteilen. Die GmbH unterliegt beispielsweise der Körperschaftsteuer. Diese ist mit dem Steuersatz von 15 % vergleichbar günstig.

Die Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft verläuft anders: Hier wird die Offene Handelsgesellschaft nicht selbst steuerpflichtig. Stattdessen fällt auf der Ebene der Gesellschafter Einkommensteuer an. Je nach Gewinnsituation ist dann ein tariflicher Einkommensteuersatz anzuwenden, der erheblich höher sein kann als der Körperschaftsteuersatz.

Neben der Einkommensteuer fällt regelmäßig Gewerbesteuer an (die jedoch anteilig auf die Einkommensteuer angerechnet wird).

Allein die Steuerbelastung war deshalb bereits häufig ein Grund, warum andere Rechtsformen als vorteilhafter galten. Doch mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde eine interessante Neuregelung beschlossen: Ab 2022 können Personenhandelsgesellschaften – wie eine Offene Handelsgesellschaft – zur Körperschaftsteuer optieren. Sie werden dann so besteuert, als ob es sich bei dem Unternehmen um eine Körperschaft handeln würde.

Tipp: Lesen Sie hierzu ausführliche Informationen in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. November 2021.

Steuerlich ergeben sich durch diese Option interessante neue Möglichkeiten. Zu beachten ist jedoch: Auch wenn steuerlich die Offene Handelsgesellschaft als Körperschaft behandelt wird - zivilrechtlich handelt es sich immer noch um eine Personenhandelsgesellschaft. An den Regelungen zur Haftung beispielsweise ändert sich insofern nichts.

Gewinnverteilung bei einer Offenen Handelsgesellschaft

Im Handelsgesetzbuch wird gesetzlich bestimmt, dass jedem Gesellschafter von dem Jahresgewinn zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils zusteht. Doch wenn der Jahresgewinn hierzu nicht ausreicht, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.

In § 121 Abs. 3 wird außerdem bestimmt: „Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.“

Wichtig: Ausschlaggebend für die konkrete Gewinnverteilung in einer Offenen Handelsgesellschaft sind jedoch auch die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag.

Vor- und Nachteile einer Offenen Handelsgesellschaft

Die wesentlichen Vor- und Nachteile (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Vorteile:

Eine Offene Handelsgesellschaft kann sehr schnell gegründet werden.

Ein Mindestkapital wird für eine Offene Handelsgesellschaft nicht gefordert: Für Gründer mit nur wenigen liquiden Mittel ist diese Gesellschaftsform daher attraktiv.

Eine Offene Handelsgesellschaft kann individuell per Gesellschaftsvertrag bestimmen, welcher Gesellschafter die Geschäftsführung übernehmen soll.

Steuerliche Gestaltungsmaßnahmen sind – auch durch die Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts – möglich und interessant.

Aufgrund der Haftung der Gesellschafter mit dem gesamten Vermögen, gilt diese Rechtsform als sehr kreditwürdig. Bei Banken kann sich das beispielsweise positiv auf die Konditionen im Rahmen einer Kreditverhandlung auswirken.

Nachteile:

Die Offene Handelsgesellschaft kommt nur dann als Rechtsform infrage, wenn auch tatsächlich ein Handelsgewerbe betrieben werden soll.

Die Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft haften – und zwar auch mit ihrem Privatvermögen. Wird der Gesellschaftsvertrag nicht schriftlich abgefasst und werden darin nicht klare Vereinbarungen getroffen, dann können sich Konflikte zwischen den Gesellschaftern negativ auf die komplette Gesellschaft auswirken. Nicht selten steht dann im Extremfall das komplette Unternehmen vor dem Aus.

Fazit: Lohnt sich die Offene Handelsgesellschaft?

Die Offene Handelsgesellschaft wirkt auf den ersten Blick für viele Gründer attraktiv. Allerdings sind das Haftungsrisiko und das Konfliktpotenzial zwischen den Gesellschaftern nicht zu unterschätzen. Es überrascht daher nicht, dass viele Gründer sich eher für eine Rechtsform entscheiden, die mehr Sicherheiten für sie bietet.

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