Wie ist es um die Geschäftsführerhaftung in der GmbH bestellt?

Viele Unternehmen werden in der Rechtsform einer GmbH geführt. Die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft selbst ist ein wichtiger Faktor bei der Wahl dieser Rechtsform. Doch auf Geschäftsführer:innen kommt dabei besonders viel Verantwortung zu. Nicht zu unterschätzen ist die Geschäftsführerhaftung. Liquiditätsmanagement ist in allen Unternehmen wichtig zur Sicherung der Existenz. Doch gerade im Zusammenhang mit der Geschäftsführerhaftung bekommt das Thema eine erhebliche Brisanz. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick.
Geschäftsführerhaftung in einer GmbH
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss einen (oder auch mehrere) Geschäftsführer:innen haben. So bestimmt dies eine Regelung in § 6 GmbHG. Als Geschäftsführer:innen kommen nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen in Betracht. Die GmbH wird durch Geschäftsführer:innen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Entsprechende Eintragungen sind im Handelsregister anzumelden (vgl. § 39 GmbHG).

Wer ein Unternehmen leitet, muss zahlreiche Entscheidungen treffen. Für die Geschäftsführung einer GmbH spielen jedoch insbesondere Haftungsfragen eine große Rolle. Zwar ist die GmbH selbst haftungsbeschränkt. Doch für die Geschäftsführer:innen gibt es besondere Haftungsrisiken.
Regelungen zur Geschäftsführerhaftung im GmbHG
Gesetzliche Regelungen für die Geschäftsführerhaftung finden sich im GmbHG. Wer die Geschäftsführung einer GmbH übernimmt, muss damit auch zahlreiche Pflichten erfüllen. So müssen Geschäftsführer:innen beispielsweise für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft sorgen (§ 41 GmbHG). Verpflichtungen bestehen auch bei der Vorlage eines Jahresabschlusses gegenüber den Gesellschaftern (§ 42 GmbHG).
Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG
Doch explizite Regelungen zur Geschäftsführerhaftung trifft § 43 GmbHG. So wird hier zunächst klargestellt, dass Geschäftsführer:innen in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden müssen. Wer also grob fahrlässig handelt, riskiert damit, in Haftung genommen werden zu können. So heißt es: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“
GmbH-Geschäftsführer:innen müssen also das wirtschaftliche Wohl der Gesellschaft im Blick haben. Sie sind daher verpflichtet, die finanzielle Situation des Unternehmens zu kennen. Ein erfolgreiches Liquiditätsmanagement zu installieren, gehört also durchaus zu den Pflichten.
Eine weitere Regelung ist in § 43 Absatz 2 GmbHG hinterlegt: Die Geschäftsführer:innen sind insbesondere dann zum Ersatz verpflichtet, wenn – entgegen der Regelungen nach § 30 GmbHG - Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind.
Auf den Ersatzanspruch finden die gesetzlichen Bestimmungen nach § 9b Abs. 1 GmbHG entsprechende Anwendung. Geschäftsführer:innen können sich nicht darauf berufen, auf Beschluss der Gesellschafter gehandelt zu haben, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist.
Geschäftsführerhaftung: Verjährung
Doch wie lange drohen haftungsrechtliche Folgen? Haftungsansprüche nach § 43 GmbHG gegenüber von GmbH-Geschäftsführer:innen verjähren in fünf Jahren.
Außenhaftung von GmbH-Geschäftsführer:innen
GmbH-Geschäftsführer:innen haften sowohl nach innen als auch nach außen. Gerade bei der Außenhaftung sind zahlreiche verschiedene Fälle denkbar. Hier einige Beispiele:
- Eine Außenhaftung kann infrage kommen, wenn Geschäftsführer:innen ihre Kompetenzen überschreiten und Verträge abschließen im Namen der GmbH, für die sie nicht die Vertretungsbefugnis hatten. Hierfür können Geschäftsführer:innen nach § 179 BGB in Haftung genommen werden.
- Werden steuerliche Pflichten nicht erfüllt, können Geschäftsführer:innen in Haftung genommen. Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 34, 35, 69 Abgabenordnung (AO). Wenn also beispielsweise die GmbH keine Steuererklärung einreicht und keine Steuer bezahlt, dann kann dies erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies trifft für zahlreiche Steuerarten zu, wie die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer. Wichtig dabei ist zu beachten: In Steuerhinterziehungsfällen drohen nicht nur haftungsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen.
- GmbH-Geschäftsführer:innen müssen beispielsweise auch sicherstellen, dass Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden. In Unternehmen muss daher bei der Lohnbuchhaltung mit Sorgfalt vorgegangen werden.
Hinweis: Nicht immer können Unternehmen für alle Bereiche Fachexperten einstellen. Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen können hier auch schnell ressourcentechnisch an Grenzen stoßen. Doch durch moderne Technologien und/oder auch Outsourcing können Lösungen implementiert werden, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. |
Geschäftsführerhaftung: Versicherung
Die Außenhaftung von GmbH-Geschäftsführer:innen kommt also in zahlreichen verschiedenen Bereichen in Betracht. Und auch bei der Innenhaftung drohen für Geschäftsführer:innen Risiken. Umso wichtiger für Geschäftsführer:innen ist es daher, sich zu informieren und abzusichern. Nicht wenige schließen entsprechende Versicherungen ab. Doch Achtung: Der Teufel liegt hier im Detail. In der Regel sind nicht alle Schadensfälle abgedeckt.
Geschäftsführerhaftung und Insolvenzverfahren
Eine besondere Brisanz bekommt die Geschäftsführerhaftung im Zusammenhang mit drohenden Insolvenzverfahren. Nicht wenige Unternehmen kamen beispielsweise in den vergangenen zwei Jahren durch die Corona-Krise in Bedrängnis. Umsätze brachen ein und liquide Mittel wurden knapp.
Entscheidend in dieser Situation ist, dass Geschäftsführer:innen den Überblick bewahren. Wie steht es um die Gesellschaft? Rutscht das Unternehmen bereits in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung?
Voraussetzung dafür, dass die richtigen Schlüsse gezogen werden können, ist der Durchblick beim eigenen Zahlenwerk. Und genau hier kommen traditionelle, manuelle Datenerfassungen mit Excel schnell an Grenzen.
Geschäftsführer:innen benötigen möglichst tagesaktuelle Daten:
- Wie lange reichen die Mittel aus?
- Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um eine drohende Insolvenz abzuwenden?
- Und welche Zahlungen dürfen überhaupt noch geleistet werden, wenn bereits eine Insolvenz vorliegt?
Dabei spielt auch eine Rolle, ob Steuerschulden vorhanden sind oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.
Bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung muss der Antrag auf Insolvenz gestellt werden. Allerdings sei hier kurz darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung während der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt hatte, um mögliche Pleitewellen zu vermeiden.

Geschäftsführerhaftung droht bei Insolvenzverschleppung
Die Insolvenzantragspflicht gilt wieder und Geschäftsführer:innen sind verpflichtet, pünktlich einen entsprechenden Antrag zu stellen. § 15a Insolvenzordnung (InsO) stellt es klar: „Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.“
Wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird, drohen nicht nur haftungsrechtliche sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. In diesem Fall können Geschäftsführer:innen mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen belangt werden.
Hinweis zur Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG: Regelungen zur Geschäftsführerhaftung in Insolvenzfällen fanden sich früher in § 64 GmbHG. Doch dieser Paragraph wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22. Dezember 2020 (BGBl I S. 3256). Die Neuregelungen finden sich nun in §§ 15a und 15b InsO. § 15b InsO regelt dabei, welche Zahlungen bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung noch vorgenommen werden dürfen. Wenn Geschäftsführer:innen diese Regelungen nicht beachten, müssen sie ggf. für Masseschmälerung haften. |
Nach Antrag auf Insolvenz müssen Geschäftsführer:innen zudem Rede und Antwort stehen. Sie müssen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten erfüllen.
Geschäftsführerhaftung bei einer GmbH & Co. KG
Vor dem Hintergrund, dass die GmbH selbst in der Haftung beschränkt wird, gibt es zahlreiche strenge Regelungen zur Haftung von Geschäftsführer:innen. Welche Haftungsregeln gelten, hängt also stark mit der Rechtsform der Gesellschaft zusammen.
Bei einer GmbH & Co. KG zeigt sich beispielsweise eine besondere Fallgestaltung: Die GmbH & Co. KG ist eine Kombination aus Personengesellschaft und GmbH. Sie besteht aus einer Komplementär-GmbH und Kommanditisten. Zur Geschäftsführung befugt ist nur der persönlich haftende Gesellschafter – in diesem Fall die Komplementär-GmbH. Diese haftet auch. Es gibt also keine natürliche Person, die mit dem privaten Vermögen haftet – eigentlich.
Die besondere Haftungsregel bringt die Folge mit sich, dass eine GmbH & Co. KG häufig als weniger kreditwürdig eingestuft wird. Daher fordern Gläubiger in diesen Fällen bei Kreditgesprächen häufig eine Vereinbarung, dass GmbH-Geschäftsführer:innen mit ihrem privaten Vermögen haften. Bei einer GmbH & Co. KG müssen die GmbH-Geschäftsführer:innen also nicht nur haftungsrechtliche Risiken gegenüber der GmbH abwägen, sondern können auch für die GmbH & Co. KG in verschiedenen Fallgestaltungen in Haftung genommen werden.
Fazit: Geschäftsführerhaftung bestraft Nachlässigkeit
GmbH-Geschäftsführer:innen müssen zahlreiche Verpflichtungen erfüllen, um nicht Gefahr zu laufen, selbst in Haftung genommen zu werden. Das Liquiditätsmanagement spielt hier eine besondere Rolle. Nachlässigkeiten können erhebliche Folgen nach sich ziehen. Wer nur sporadisch auf die Zahlen schaut und Gefahren dadurch nicht erkennt, kann sich strafbar machen. Ein modernes Liquiditätsmanagement ist also nicht nur für das Unternehmen selbst, sondern auch für Geschäftsführer:innen ein wichtiges Instrument, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen.
