Zahlungsbefehl: Das gilt für das Mahnwesen in Deutschland

Mit einem Zahlungsbefehl lassen sich in Deutschland Forderungen unter Zuhilfenahme von Rechtsmitteln eintreiben. Der Mahnprozess ist streng formalisiert und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn zuvor eine Mahnung verschickt wurde. Wie das Verfahren abläuft und wie es sich vom europäischen Zahlungsbefehl unterscheidet, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.
Inhalt:
Der Zahlungsbefehl in Deutschland
Rechtliche Aspekte: Ein Zahlungsbefehl kann dann erstellt werden, wenn selbst nach einer oder mehreren Mahnungen die Zahlung des Schuldners ausbleibt. Voraussetzung für den Zahlungsbefehl ist, dass zuvor mindestens eine Mahnung an den Schuldner verschickt wurde.
Der Zahlungsbefehl wird gerichtlich zugestellt und unterscheidet sich in dieser Hinsicht von einer einfachen Mahnung, die der Gläubiger in den meisten Fällen selbst an den Schuldner schickt.
Durch das Einleiten eines solchen gerichtlichen Mahnverfahrens sichern Gläubiger ihren Anspruch auf die Rückzahlung ihrer Forderung, die ohne Inanspruchnahme des Rechtswegs nach drei Jahren verjähren würde.
Bedingter Zahlungsbefehl
Häufig trägt der Zahlungsbefehl die Aufschrift „bedingter Zahlungsbefehl“. Dies bedeutet, dass dem Schuldner eine Frist eingeräumt wird, die Forderung zuzüglich Zinsen und Mahngebühren innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu begleichen, bzw. Widerspruch einzulegen.
Die Zahlungsfrist beträgt dabei in den meisten Fällen zwei Wochen. Die Frist für den Widerspruch wird meist mit vier Wochen angesetzt.
Zahlungsbefehl erstellen
In der Praxis läuft das Beantragen des Zahlungsbefehls und das Mahnverfahren in mehreren Schritten ab, die je nach Reaktion des Schuldners bis zu einem Gerichtsverfahren oder der Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher reichen können.
1. Erste Mahnung erstellen
Sobald die Frist verstrichen ist, in der der Schuldner die Forderung hätte begleichen müssen, kann der Gläubiger eine Mahnung schreiben. Dies kann mit oder ohne Hilfe eines Anwalts ablaufen. In den meisten Fällen erstellen Gläubiger aus Kostengründen die Mahnung selbst.
Zu beachten dabei sind folgende Punkte:
- in dem Mahnbrief müssen der Grund und die Höhe der Forderung genau benannt werden
- Bezug auf die konkrete Rechnung inkl. Rechnungsnummer muss enthalten sein
- eine Zahlungsfrist ist anzugeben, meist 14 Tage
- die Bankverbindung des Gläubigers muss auf dem Schreiben ersichtlich sein
- Gläubiger sollten die Mahnung per Einwurfeinschreiben zustellen, damit sie einen Nachweis haben, dass der Mahnbrief beim Schuldner angekommen ist
2. Zahlungsbefehl beantragen
Ist die Zahlung selbst nach Ablauf der Mahnfrist ausgeblieben, darf der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Zum Beantragen des Zahlungsbefehls muss beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingereicht werden.
Dieses Formular erhalten Gläubiger entweder bei ihrem Amtsgericht, oder auch in größeren Schreibwarengeschäften. Viele Amtsgerichte bieten mittlerweile das Formular auch online an, sodass Gläubiger dieses direkt online ausfüllen und ans Amtsgericht übermitteln können. Falls weitere Formulare oder Dokumente benötigt werden, meldet sich das Amtsgericht beim Gläubiger.

3. Zahlungsbefehl zustellen
Das Amtsgericht stellt den Zahlungsbefehl dem Schuldner zu. Dieser hat dann mehrere Möglichkeiten:
- er bezahlt die Forderung: Der Mahnprozess ist dann erledigt
- er reagiert nicht: Gläubiger können dann einen Vollstreckungsbescheid beantragen
- er legt Widerspruch ein: Dies führt dann zu einem Gerichtsprozess, in dem geklärt wird, ob der Gläubiger die Forderung bezahlen muss oder nicht
4. Vollstreckungsbescheid beantragen
Reagiert der Schuldner nicht auf den Zahlungsbefehl, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dann wird die Forderung vom Gerichtsvollzieher eingetrieben. Ein Vollstreckungsbescheid kann frühestens nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist beantragt werden, und muss spätestens bis sechs Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgen.
Der Antrag auf Vollstreckung wird dem Gläubiger schon während des Mahnprozesses zugestellt, sodass dieses Formular bei Bedarf gleich ausgefüllt werden kann. Die Zustellung kann der Gläubiger selbst übernehmen (per Gerichtsvollzieher ist hierbei empfehlenswert), oder vom Gericht zustellen lassen.
Legt der Schuldner Widerspruch ein, kommt es zu einem Gerichtsprozess. Andernfalls wird die Forderung durch den Gerichtsvollzieher für den Gläubiger eingetrieben.
Zahlungsbefehl: Kosten
Die Kosten für einen Zahlungsbefehl richten sich nach dem Streitwert, d.h. nach Höhe der Forderung. Für Forderungen bis zu 1000 Euro fallen Gerichtskosten um 36 Euro an. Mit steigendem Streitwert steigen die Gerichtskosten. Zusätzlich können noch Anwalts- und Zustellkosten anfallen. Der Gläubiger bezahlt diese Kosten zunächst selbst. In der Regel werden sie jedoch am Ende vom Schuldner beglichen, oder bei diesem eingetrieben.
Europäischer Zahlungsbefehl
Um das Mahnverfahren EU-weit zu vereinheitlichen, wurde ein europäisches Mahnwesen etabliert, das in jedem EU-Staat Gültigkeit hat. Gläubiger haben somit leichteres Spiel, wenn sie eine Forderung beim Schuldner mit Sitz im EU-Ausland geltend machen wollen.
Im Gegensatz zum Mahnwesen in Deutschland ist das europäische Mahnverfahren einstufig. Das heißt, wenn der Schuldner nicht bezahlt oder keinen Widerspruch einlegt, tritt automatisch die Vollstreckung in Kraft, ohne, dass vom Gläubiger ein separater Antrag auf Vollstreckung gestellt werden muss.
Beim Europäischen Justizportal lässt sich das Formular für den Europäischen Zahlungsbefehl herunterladen. Zugestellt wird der Mahnbrief vom Zentralen Europäischen Mahngericht.
Erstellung des Zahlungsbefehls: Darauf achten
Damit ein Zahlungsbefehl rechtskonform ist, muss das Antragsformular korrekt ausgefüllt werden. Stimmen Angaben nicht, kann der Schuldner Widerspruch einlegen und sich weigern die Forderung zu bezahlen. Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl erstellen, müssen daher auf einige Dinge beim Ausfüllen achten.
Richtige Anschrift des Schuldners
So banal es klingen mag, aber wenn die Anschrift des Schuldners nicht richtig ist, kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden. Es ist Aufgabe des Gläubigers die richtige Adresse des Schuldners ausfindig zu machen. Das Gericht hilft nicht dabei, falls der Schuldner mittlerweile an eine neue Adresse gezogen ist.
Konkrete Formulierungen im Zahlungsbefehl
Nur wenn sich ohne Zweifel nachweisen lässt, dass der Mahnende Anspruch auf die Forderung hat, kann dies gerichtlich durchgesetzt werden. Es ist Aufgabe des Gläubigers, im Antrag die Forderung so präzise zu formulieren, dass der Schuldner unmissverständlich weiß, auf welche unbezahlte Rechnung oder sonstige Forderung sich der Zahlungsbefehl bezieht.
Das Gericht prüft diesen Antrag lediglich auf formale Richtigkeit und nicht auf die inhaltliche Korrektheit der Forderung. Falls Gläubiger sich hierbei schwertun, sollten sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, damit ausgeschlossen ist, dass der Schuldner aufgrund eines inhaltlichen Fehlers Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen kann.
Fazit: Ein Zahlungsbefehl kann teuer werden
Im Falle eines Fehlers, der zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls führt, muss der Gläubiger sämtliche bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten selbst tragen. Daher sollten Mahnverfahren nur eingeleitet werden, wenn der Gläubiger zweifelsfrei nachweisen kann, dass er einen Anspruch auf die Forderung hat.
