Der Zahlungsauftrag dient zum Versenden von Geldbeträgen von einem Sender zum Empfänger. Je nachdem, ob es sich um eine Inlands- oder Auslandsüberweisung handelt, gelten dabei verschiedene Fristen. Im Außenwirtschaftsverkehr muss zudem die Meldepflicht berücksichtigt werden. Wie der Zahlungsauftrag für Inlands- und Auslandsüberweisungen funktioniert, erfahren Sie hier.
Zahlungsauftrag im Überblick
Als Zahlungsauftrag bezeichnet man im Bankwesen die Zahlungsanweisung durch einen Kunden an sein Kreditinstitut, bei der ein Betrag in bestimmter Höhe an einen Zahlungsempfänger überwiesen werden soll. Die gebräuchlichere Bezeichnung im Volksmund ist Überweisung. Der Zahlungsauftrag kann in Euro im gesamten SEPA-Raum ausgeführt werden oder auch in einer Fremdwährung.

Der Zahlungsauftrag wird bei seinem Eintreffen beim Bankinstitut des Senders wirksam. Ab diesem Eingangstag beginnt dann die Ausführungs- und die Widerrufsfrist. Die Ausführungsfrist gilt jedoch nur, wenn das Konto des Senders genügend Guthaben aufweist oder ein Dispokreditrahmen in ausreichender Höhe vorliegt, um den Zahlungsauftrag auszuführen. Ansonsten wird der Auftrag abgelehnt und die Zahlung nicht ausgeführt.
Bank-Muster für Zahlungsauftrag
Ein Zahlungsauftrag ist ein standardisiertes Formular, das bei sämtlichen Banken erhältlich ist. Damit ein Zahlungsauftrag ausgeführt werden kann, müssen folgende Angaben darauf gemacht werden:
- Name und Bankverbindung des Kontoinhabers
- IBAN (Internationale Bankkontonummer) des Empfängers
- BIC/SWIFT-Code (Bank Identifikationscode) der Bank des Empfängers
- Höhe des Geldbetrags
- Verwendungszweck, damit die Zahlung leichter zugeordnet werden kann
- Unterschrift des Senders
Online-Zahlungsauftrag
Ein Zahlungsauftrag wird heutzutage in den meisten Fällen online per Online-Banking erteilt. Dabei muss der Sender ebenfalls die im vorherigen Abschnitt genannten Angaben machen.
Anstatt einer Unterschrift muss er den Zahlungsauftrag per Authentifizierungsverfahren freigeben, zum Beispiel durch Eingeben eines TAN-Codes, den er per SMS von der Bank erhält. Damit bestätigt er seine Identität der Bank gegenüber.
Auch Zahlungsdienstleister, die per se keine Bank sind, können dazu ermächtigt werden, Geld zu überweisen oder Lastschriften einzuziehen. Beispiele für solche Zahlungsdienstleister sind zum Beispiel PayPal und andere Fintechs, die Konto- bzw. Bezahldienste anbieten.
Fristen
Ausführungsfrist
Die Ausführungsfrist ist der Zeitraum zwischen Zugang des Zahlungsauftrags beim ausführenden Bankinstitut und beim Eingang der Zahlung bei der Bank des Empfängers. Je nachdem, ob es sich um eine Inlands- oder Auslandsüberweisung handelt, gibt es hier verschiedene Fristen:
- Zahlungsauftrag im Inland: Bei Online-Zahlungsaufträgen muss 1 Geschäftstag nach Eingang bei der Empfängerbank das Guthaben dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Bei Zahlungsaufträgen in Papierform gilt eine Ausführungsfrist von 2 Tagen.
- Zahlungsauftrag ins Ausland: Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) müssen Überweisungen in Fremdwährung innerhalb von 4 Tagen dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Zahlungsaufträge in Euro werden wie Inlandsüberweisungen behandelt.
Widerrufsfrist
Der Sender kann den Zahlungsauftrag so lange widerrufen, wie er bei der ausführenden Bank noch nicht eingegangen ist, bzw. solange die Belastung noch widerrufen werden kann. Es gelten dabei die Bestimmungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters. Lastschriften können noch bis zum Ende des Geschäftstags vor dem Fälligkeitstag widerrufen werden.

Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr
Wer Zahlungen in das Ausland sendet oder aus dem Ausland empfängt (auch EU-Ausland), muss die Meldepflicht beachten, die im Außenwirtschaftsverkehr gilt. Der Deutschen Bundesbank wird dabei gemeldet, welche Zahlungen in welcher Höhe und in welche Länder stattfinden, bzw. aus welchen Ländern Zahlungen eintreffen. Die Daten gehen in die Außenhandelsstatistik ein.
Gemeldet werden müssen folgende Zahlungen:
- Überweisungen in Euro oder Fremdwährungen
- Lastschriften
- Schecks
- Barzahlungen
- Aufrechnungen und Verrechnungen
Die Meldung kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn Wertpapiergeschäfte im Ausland getätigt werden. Auf dem zugehörigen Z4-Formular (Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr) muss spezifiziert werden, um welche Art von Zahlung es sich handelt. Dazu gibt es eine Codierung, die auf dem Vordruck aufgeschlüsselt ist und dann in das entsprechende Feld eingetragen werden muss.
Was nicht gemeldet werden muss
Nicht gemeldet werden müssen kleine Zahlungen, die einen Betrag von 12.500 Euro nicht übersteigen. Des Weiteren muss auch nicht gemeldet werden, wenn die Zahlung für die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Waren geleistet wurde (z.B. im Onlinehandel), da diese schon beim Zollamt angemeldet und somit erfasst wurden. Dies gilt allerdings nur für physische Güter, das heißt Software ist davon ausgenommen.
Kurzfristige Kredite, die weniger als 12 Monate Laufzeit haben, müssen ebenfalls nicht gemeldet werden, da diese innerhalb eines Jahres zurückbezahlt werden und somit die Jahresstatistik nicht beeinflussen.
Was ist das Z1-Formular und hat es noch Gültigkeit?
Das Formular Z1 diente bis August 2013 für Meldungen im Kapitalverkehr mit Gebietsfremden. Durch neue gesetzliche Regelungen ist es seit September 2013 jedoch obsolet und wurde vollständig durch das Z4-Formular ersetzt.
Mittels des Z4-Formulars kann der Auftraggeber nun direkt die Zahlung an die Deutsche Bundesbank melden, ohne wie früher zusätzlich zu einem Zahlungsauftrag noch ein Z1-Formular ausfüllen zu müssen.
Was passiert, wenn der Zahlungsauftrag nicht gemeldet wird?
Wird ein meldepflichtiger Zahlungsauftrag nicht oder verspätet gemeldet, kann ein Bußgeldverfahren gegen den meldepflichtigen Sender oder Empfänger eingeleitet werden. Zahlungsaufträge sind nicht nur zu melden, wenn sie getätigt werden, sondern auch wenn Geld empfangen wird.
Bei einer meldepflichtigen Zahlung ist auf dem Kontoauszug in der Regel vermerkt, dass diese AWV (Außenwirtschaftsverordnung)-meldepflichtig ist. Erfolgt ein meldepflichtiger Zahlungsauftrag, haben Empfänger bzw. Sender bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats Zeit, diesen der Deutschen Bundesbank zu melden.
