StaRUG: Wie das Gesetz krisenbedrohten Unternehmen helfen kann

Wenn ein Unternehmen in eine Krise rutscht, stellt sich die Frage: Welche Maßnahmen können oder müssen sogar ergriffen werden? Eine Insolvenz kann die Sanierung eines Unternehmens ermöglichen. Allerdings scheuen sich viele Unternehmen davor, da ein Insolvenzverfahren in der Regel mit Reputationsschäden, hohen Kosten und einem Kontrollverlust der Geschäftsführung verbunden ist. Seit 1. Januar 2021 bietet sich für krisenbedrohte Firmen jedoch ein neuer Weg: Mit dem StaRUG wurde ein rechtlicher Rahmen für eine Sanierung außerhalb der Insolvenz geschaffen. Hier ein kurzer Überblick:
StaRUG: Was ist das?
Das "Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen" (StaRUG) vom 22. Dezember 2020 ist seit 1. Januar 2021 in Kraft. Es ist Teil des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG).

StaRUG und SanInsFoG
Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) wurde im Dezember 2020 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Das StaRUG bildet den ersten Teil des SanInsFoG. Mit dem SanInsFoG wurde das deutsche Sanierungs- und Insolvenzrecht reformiert.
StaRUG: Gesetzesbegründung
Der Reformbedarf war insbesondere aus zweierlei Gründen erforderlich: Einerseits machten die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie Neuregelungen erforderlich; andererseits musste der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2019/1023 vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) in nationales Recht umsetzen.
Mit dem StaRUG wurde ein Rechtsrahmen geschaffen, der es Unternehmen ermöglichen soll, eine Sanierung außerhalb einer Insolvenz umzusetzen. So wird in der Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf darauf verwiesen, dass mit diesem Rechtsrahmen die Lücke geschlossen wird, die das geltende Sanierungsrecht zwischen dem Bereich der freien, dafür aber auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung einerseits und der insolvenzverfahrensförmigen Sanierung mit ihren Kosten und Nachteilen gegenüber der freien Sanierung gelassen hat.
Das Gesetz ist in vier Teile untergliedert:
- Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
- Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
- Sanierungsmoderation
- Frühwarnsysteme
StaRUG: Erklärung
Wenn sich eine Unternehmenskrise anbahnt, stellt sich die Frage: Welche Maßnahmen können ergriffen werden? Nicht immer muss die Krise bereits so schwer sein, dass ein Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen ist. Zudem ist eine Insolvenz immer mit einem Imageschaden verbunden. Mit dem StaRUG erhalten Unternehmen die Möglichkeit, sich in eigener Regie und außerhalb einer Insolvenz zu sanieren.
StaRUG: Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Mit dem StaRUG können Unternehmen zwar Instrumente nutzen, die eine Sanierung ermöglichen, müssen dafür jedoch nicht den Weg eines Insolvenzverfahrens gehen.
Im Gegenteil: Durch dieses Verfahren soll eine Insolvenz gar nicht erst erforderlich werden. Wenn also eine Zahlungsunfähigkeit droht, kann ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG eine Lösung sein. Für die Frage, ob eine drohende Zahlungsfähigkeit gegeben ist, wird ein Zeitraum von zwei Jahren betrachtet (vgl. § 29 StaRUG i.V.m. § 18 InsO).
Hinweis: Das Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn ein Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist. |
Das Verfahren lässt sich vereinfacht wie folgt kurz zusammenfassen:
- Das Unternehmen zeigt das Restrukturierungsverfahren beim zuständigen Restrukturierungsgericht an (§ 31 StaRUG).
- Es wird ein Verfahren eingeleitet. Ein Restrukturierungsbeauftragter wird vom Gericht bestimmt.
- Das betroffene Unternehmen erarbeitet einen Restrukturierungsplan, dem mindestens 75 % der Gläubiger zustimmen müssen. Hierzu werden Gläubigergruppen zusammengestellt, wie beispielsweise Kreditinstitute oder Lieferanten. Bei jeder Gruppe müssen min. 75 % zustimmen. Es müssen nicht sämtliche Gläubiger in das Verfahren miteinbezogen werden: Im Rahmen dieses Verfahrens kann beispielsweise nur eine bestimmte Gläubigergruppe berücksichtigt werden.
- Es wird mit diesen Gläubigern ein Vergleich angestrebt, um das Unternehmen zu sanieren.
- Das Gericht bestimmt auf Antrag des Schuldners einen Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45). Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Gericht einen gesonderten Termin zur Vorprüfung des Restrukturierungsplans (§46 ).
- Es wird über den Plan abgestimmt.
- Der Restrukturierungsplan wird vom Gericht bestätigt.
Wichtig: Voraussetzung dafür, dass das Restrukturierungsverfahren Aussicht aus Erfolg hat, ist eine umfangreiche finanzielle Analyse und Prognose. Es muss dem Unternehmen gelingen, die Mehrheit seiner Gläubiger von dem erarbeiteten Konzept zu überzeugen. Spannend ist, dass eine Mehrheit von 75 % ausreicht. Basis für ein Gelingen des Verfahrens ist insbesondere ein professionelles Liquiditätsmanagement, denn dieses kann die erforderlichen Daten liefern und ein Konzept erarbeiten. |
Wie lange das Verfahren dauert, hängt schlussendlich von der Vorbereitung durch das Unternehmen ab. Gesetzlich ist eine Dauer von max. sechs Monaten nach der Anzeige beim Gericht, bzw. 12 Monate bei einer erneuerten Anzeigt vorgesehen (§ 31 StaRUG).
Sollte während des Restrukturierungsverfahrens eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten, dann muss das unverzüglich angezeigt werden (§ 42 StaRUG). Ansonsten droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Hinweis: Unternehmen müssen beachten, dass mit einem Restrukturierungsverfahren auch Kosten verbunden sind. So fallen beispielsweise Gerichtskosten und Kosten für einen Restrukturierungsbeauftragten an. Doch auch rechtliche Beratung ist in diesem Fall regelmäßig erforderlich und entsprechend kostspielig. Für sehr kleine Unternehmen kann das Verfahren daher zu teuer sein. |
StaRUG: Risikofrüherkennung
Das Management muss erkennen können, ob eine Zahlungsfähigkeit droht. So bestimmt § 1 Absatz 1 StaRUG: "Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin."
StaRUG: Frühwarnsystem
Um eine Krise erkennen zu können, muss die Geschäftsführung ein Frühwarnsystem einrichten. Hier spielt auch (!) die Liquiditätsplanung eine wesentliche Rolle und wird quasi für alle Unternehmen verpflichtend. Wie die Liquiditätsplanung im Detail aussieht, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Unternehmens ab. Doch es muss für die Geschäftsführung möglich sein, eine Fehlentwicklung festzustellen.
Im Regierungsentwurf wird hier zur EU-Richtlinie Bezug genommen und folgendes erläutert: "Ein Frühwarnsystem erfüllt die Anforderungen der Richtlinie, wenn es Umstände erkennen lässt, die zu einer wahrscheinlichen Insolvenz führen können, und dem Unternehmen sodann gegebenenfalls die Notwendigkeit eines unverzüglichen Handelns signalisiert."

Tipp: Zahlreiche Arbeitshilfen zur Risikofrüherkennung sind auf dem Existenzgründungsportal des BMWK abrufbar.
Wer jedoch ein professionelles Frühwarnsystem einrichten will, sollte sich ein Gesamtkonzept erarbeiten und auch dokumentieren. Für Unternehmen, die bisher kein Frühwarnsystem etabliert haben, ist es empfehlenswert, sich beraten zu lassen und ggf. auch entsprechende technische Unterstützung zu suchen. Mit modernen Softwarelösungen lässt sich bereits mit überschaubarem Aufwand ein effektives System einrichten.
Fazit: Chancen nutzen und schnell reagieren
Das StaRUG ist nun seit etwas mehr als einem Jahr in Kraft. Doch bisher haben nur wenige Unternehmen von den Neuregelungen Gebrauch gemacht. Woran liegt das? Viele Unternehmen haben in den vergangenen zwei Jahren ihre Liquidität durch Corona-Hilfen unterstützen können. Und auch jetzt profitieren viele Firmen nach wie vor von Hilfen, wie beispielsweise durch die Überbrückungshilfe IV.
Zudem hat die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch zahlreiche Firmen nicht sofort zum Handeln gezwungen. Es bleibt abzuwarten, ob in Zukunft mehr Unternehmen die neuen Möglichkeiten nutzen werden.
Damit Unternehmen überhaupt frühzeitig eine Krise erkennen können, müssen Prozesse entsprechend etabliert werden. Ist eine Krise absehbar, sollte dringend rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. Denn wie die Ausführungen zum StaRUG zeigen: Wer frühzeitig handelt, kann noch zwischen verschiedenen Optionen wählen und eine Insolvenz vermeiden. Der Faktor Zeit spielt hierbei eine große Rolle.
Mit dem "Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen" (StaRUG) wird der Handlungsbedarf in Bezug auf eine effektive Liquiditätsplanung, vor allem in kleinen und mittelgroßen Unternehmen, noch einmal deutlich erhöht.
Nur mit belastbaren Daten können Krisen frühzeitig erkannt und Gläubiger von einem Sanierungsplan überzeugt werden. Zuverlässige Prognosen punkten insbesondere auch dann, wenn sie visuell entsprechend aufbereitet werden. Unternehmen, die bereits entsprechende Tools einsetzen, sind hier im Vorteil: Sie können bereits zeitnah mit Gläubigern sprechen und stichhaltige Argumente für eine Sanierung liefern. Wer diese Gelegenheit verpasst, dem bleibt im schlimmsten Fall am Ende nur der Weg in die Insolvenz.
