Was wurde eigentlich aus dem "Außerordentlichen Ergebnis"?

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Als außerordentliches Ergebnis wies man bis zum 31.12.2015 eine bestimmte Zwischensumme aus, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergab.

Als außerordentliches Ergebnis wies man bis zum 31.12.2015 eine bestimmte Zwischensumme aus, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergab. Am 01.01.2016 trat ein neues Gesetz für das Ausweisen der Bilanz in Kraft, in welchem das außerordentliche Ergebnis abgeschafft wurde. Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel, wie sich dieses Ergebnis früher berechnete, und wie man heutzutage die damit verbundenen Bilanzpositionen ausweist.

Außerordentliches Ergebnis: HGB-Definition

Bis Ende 2015 waren Kapitalgesellschaften nach § 275 HGB dazu verpflichtet, das außerordentliche Ergebnis in ihrer Bilanz auszuweisen. Dies musste jedes Mal vorgenommen werden, wenn Erträge und Aufwendungen anfielen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kerngeschäftstätigkeit der Gesellschaft standen.

Man sprach deswegen auch von außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen, die den operativen Erträgen und Aufwendungen gegenüberstanden.

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Außerordentliches Ergebnis berechnen

Das außerordentliche Ergebnis erfolgt durch Bilden einer einfachen Differenz:

Außerordentliches Ergebnis = Außerord. Erträge – Außerord. Aufwendungen

Außerordentliches Ergebnis: Beispiel

Außerordentliche Erträge und Aufwendungen haben die gemeinsamen Eigenschaften, dass sie nur selten anfallen und nicht unmittelbar mit dem Kerngeschäft der Kapitalgesellschaft in Zusammenhang stehen.

Beispiele für außerordentliche Erträge

Verkauf eines Gebäudes oder Grundstücks, das dem Betrieb gehört Veräußern von Stammanteilen oder Aktien von anderen Unternehmen in signifikanter Höhe Gewinne aus Verschmelzung Beispiele für außerordentliche Aufwendungen Maßnahmen zur Instandhaltung bzw. Sanierung von Betriebsgebäuden in hohem Umfang Behebung von außerordentlichen Schäden wie z.B. Sturm-, Hagel-, oder Hochwasserschäden einmalige Kosten bei Produktneueinführungen oder Betreten eines neuen Marktes Verluste aus Grundstücks-/Immobilienverkäufen, Schließung von Filialen, Stilllegung von Teilen des Betriebs

Außerordentliches Ergebnis: BilRUG macht es ab 2016 obsolet

Das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) trat am 23. Juli 2015 in Kraft. Darin wurde das außerordentliche Ergebnis abgeschafft. Für das Geschäftsjahr 2015 galt noch die vorherige Regelung; ab 2016 war das außerordentliche Ergebnis keine Position in der Bilanz mehr.

Grund dafür ist, dass mit Einführung des Gesetzes auch nicht mehr das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung berechnet werden musste.

Die Neuregelung bedeutet jedoch nicht, dass außerordentliche Erträge und Aufwendungen nicht mehr ausgewiesen werden müssen. Sie werden fortan lediglich unter den sonstigen betrieblichen Erträgen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen aufgeführt. Im Anhang müssen diese sonstigen Ausgaben und Erträge in Art und Höhe angegeben werden.

Außerordentliches Ergebnis: EBIT-Berechnung

Die Abschaffung des außerordentlichen Ergebnisses wirkt sich auch auf die Berechnung von anderen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen aus, wie zum Beispiel dem EBIT (Earnings before interest and taxes).

Das EBIT entspricht gemäß Definition dem Unternehmensergebnis vor Abzug von Steuern und Zinsen. In ihm können sämtliche Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden – also auch die außerordentlichen.

Seit 2016 wird das EBIT also anstatt der außerordentlichen mit den sonstigen Erträgen und Aufwendungen berechnet. Dazu ermittelt man aus der Gewinn- und Verlustrechnung zunächst das Betriebsergebnis:

Betriebsergebnis = Umsatzerlös ± Bestandsveränderungen + aktivierte Eigenleistungen + sonstige betriebliche Erträge – Materialaufwand – Personalaufwand – Abschreibungen des Anlagevermögens – sonstige betriebliche Aufwendungen

Das EBIT ergibt sich dann aus dem Betriebsergebnis wie folgt:

EBIT = Betriebsergebnis + Zuschreibungen im Anlagevermögen + Erträge aus Finanzanlagen

Sind die sonstigen Erträge und Aufwendungen in einem Geschäftsjahr sehr hoch, werden diese häufig bei der Berechnung des EBIT nicht berücksichtigt, um den Vergleich mit den Vorjahreskennzahlen bzw. mit den Kennzahlen von anderen Unternehmen besser vergleichen zu können.

Fazit: Außerordentliches Ergebnis wird ersetzt durch sonstige Aufwendungen und Erträge

Das außerordentliche Ergebnis wird seit 2016 nicht mehr als solches in der Bilanz ausgewiesen. Sie ergab sich vorher aus der Gewinn- und Verlustrechnung. Stattdessen werden nun außerordentliche Kosten und Einkünfte unter sonstigen Aufwendungen und Erträgen in der Bilanz angegeben, und in einem Anhang spezifiziert.

Die Berechnung des Unternehmensergebnisses, des EBIT und anderen Kennzahlen gestaltet sich dadurch etwas anders als noch bis ins Jahr 2015. Da die Bestandteile, aus dem sich das außerordentliche Ergebnis zusammensetzt jedoch lediglich auf andere Bilanzposten verteilt wurden, fällt bei der Analyse der Kennzahlen dennoch nichts unter den Tisch.

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